Es wird bekundet: Mit Konsens und Bewilligung der Grafen Christoph, Karl und Otto, Brüder, tit(ulus) tot(us), und des Fürsten Meinrad zu Hohenzollern, Grafen zu Veringen und Schwabegg, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein, des heiligen römischen Reiches Erbkämmerers etc., wurde der große Streit zwischen Stadtammann, Bürgermeister und Rat der Stadt Scheer im Namen einer Ganzen Gemeinde einerseits und Schultheiß und Gericht der Gemeinde Sigmaringendorf andererseits wegen, des Wörds (1) beigelegt: Der Donaustrom hatte sein Flußbett (Rinne) zwischen den Gütern derer von Sigmaringendorf und dem Wörd geändert, der denen von Scheer zuständig und eigen war. Die von Scheer hatten dort seit Menschengedenken Trieb, Tratt, Wun, Weide, Gebot und Verbot in ruhigem eigenen Besitz, auch Grund und Boden samt der Nutzung. Da durch die Flußverlagerung das bisherige Bett trockengelegt wurde, beanspruchten die von Sigmaringendorf den Wörd, der ihnen [durch die Flußverlagerung] zugefallen sei, worauf die von Scheer protestierten. Der Vergleich lautet: Die von Sigmaringendorf sollen allein das halbe Flußbett gegen Sigmaringendorf zu haben, das von beiderseits verordneten Ausschüssen gekennzeichnet wurde, indem neun beschriebene Marken und auch Pfähle gesetzt wurden. Bezeichnungen: das obere Markch; der Stadt Wiese; Wiese des Baltus Zangerer zu Sigmaringendorf. - Wenn die Donau wieder ihr altes Flußbett einnimmt, soll alles Vorgschriebene aufgehoben sein und der Wörd mit aller seiner Gerechtigkeit wieder der Stadt Scheer gehören. - Es werden zwei Verträge ausgefertigt (1) Wörd, Werd: vom Wasser bespültes Landstück, Wiese am Flußufer, Insel, Halbinsel

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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