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Verordnung: Aus den von den Gerichten vor der Verehelichung auszustellenden Zeugnissen muss hervorgehen, dass der Verheiratung keine privatrechtlichen Hindernisse im Wege stehen
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Verordnung: Aus den von den Gerichten vor der Verehelichung auszustellenden Zeugnissen muss hervorgehen, dass der Verheiratung keine privatrechtlichen Hindernisse im Wege stehen
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.4 Eheschließungen, Sterbefälle, Geburten, Vormundschaft, Standesregister
Darmstadt, 1836 Oktober 12
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