Reuttlinger Antwort an Vogt Joh. Christopf Pape zu Tübingen
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3889
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 10 Zünfte Strumpfstricker
1700 Oktober 27
Regest: Der Rat spricht sein grosses Missfallen an der üblen Conduite (= Aufführung) der Reuttlinger Meister aus. Weil dies jedoch im Rausch geschehen, da sie bis in den späten Abend nicht nüchtern bleiben noch den guten genossenen Wein, den sie sonst selten kosten, allzuwohl führen konnten, weswegen sie freundlich deprecieren (= Abbitte leisten), so hoffen sie, der bisher freundlich unterhaltenen Societät (= Gemeinschaft) nicht verlustig zu gehen. Die Reuttlinger Meister haben die ganzen 14 Jahre über alles das, was sie nach den getroffenen Tractaten hinsichtlich des Einkaufgeldes und des jährlichen Leggeldes zu tun schuldig waren, gehorsam eingehalten. Sie haben nicht erwartet, dass sie des Ein- und Ausschreibens der Jungen und der Lehrbriefe halber jetzt verpflichtet, widrigenfalls aus der Societät ausgeschlossen werden sollen. Dies wäre gar nicht in ihrer Macht gestanden, ohne Wissen und Willen ihrer eigenen Obrigkeit fremde Jurisdiction (= Gerichtsbarkeit) dergestalt zu prorogieren (d. h. auf sich auszudehnen), dass dadurch der Reuttlinger Obrigkeit und den Reuttlinger Zünften ein so grosses Präjudiz (= Rechtsnachteil) zugezogen würde. Die Reuttlinger Zünfte sind als in einem bekanntlich democratico statu von der kaiserl. Majestät dergestalt privilegiert, dass auch die Reuttlinger Obrigkeit ohne Eversion (= Umsturz) dieser Regimentsform nicht das geringste alterieren (= ändern) kann. Sollten nun die Reuttlinger Strumpfstricker zu dem Ein- und Ausschreibgeld etc. adstringiert (= herangezogen) werden, so müsste die Obrigkeit sie deswegen bei der Kramerzunft eximieren (= herausnehmen), was sie nicht vermag, oder aber sie mit doppelter Rute streichen lassen.
Aus dem Protokollauszug (vom 19. April 1687) ist zu entnehmen, dass die Reuttlinger mit dem Einkaufgeld und jährlichen Leggeld den Vorteil der Gleichstellung mit den württ. Meistern auf den Märkten schon bezahlt haben. Von Einschreib- und Ausschreibgeldern ist mit keinem Wort die Rede. Ausserdem ist das freie Feilhaben auf den Jahrmärkten ja schon längst durch die Schirmsvereinigung gegenseitig gewährleistet. Bürgermeister und Rat bitten den Vogt, dahin zu wirken, dass der alte Zustand wieder hergestellt werde, damit weder die Meister noch ihr Gesinde weiter gefähret noch gehindert noch auch, wie man bereits zu Ebingen den Anfang gemacht, von dem Los ausgeschlossen, sondern der 14jährigen Observanz nach, wie es auch die Ordnung und Schirmsverein selbst befiehlt, eingeschlossen seien.
Aus dem Protokollauszug (vom 19. April 1687) ist zu entnehmen, dass die Reuttlinger mit dem Einkaufgeld und jährlichen Leggeld den Vorteil der Gleichstellung mit den württ. Meistern auf den Märkten schon bezahlt haben. Von Einschreib- und Ausschreibgeldern ist mit keinem Wort die Rede. Ausserdem ist das freie Feilhaben auf den Jahrmärkten ja schon längst durch die Schirmsvereinigung gegenseitig gewährleistet. Bürgermeister und Rat bitten den Vogt, dahin zu wirken, dass der alte Zustand wieder hergestellt werde, damit weder die Meister noch ihr Gesinde weiter gefähret noch gehindert noch auch, wie man bereits zu Ebingen den Anfang gemacht, von dem Los ausgeschlossen, sondern der 14jährigen Observanz nach, wie es auch die Ordnung und Schirmsverein selbst befiehlt, eingeschlossen seien.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Bürgermeister und Rat der Stadt Reutlingen
Bemerkungen: Auszug bei Walter Beck-Wörner, a. a. O., S. 28 f. - In einem Schreiben vom 30. Juli 1711 bezeichnen die Zeugmacher die Tuchmacher und Strumpfstricker als ihre Mitzünftiger. - Aus einem Antwortschreiben des Reutlinger Rats nach Esslingen vom 15. September 1721 (siehe unter "Tucher"), geht hervor, dass die Reutlinger Strumpfstricker früher keine eigene Lade hatten, sondern sich teils unter die Kramer - teils die Tucherzunft verteilt, aber nach ihrer Trennung von der Tübinger Hauptlade eine eigene Lade aufgerichtet haben. - Aus einer Erklärung des Tucherzunftmeisters Schäuffelen vom 9. April 1747 geht hervor, dass die Strumpfstricker damals zur Tucherzunft gehörten.
Genetisches Stadium: Konz.
Bemerkungen: Auszug bei Walter Beck-Wörner, a. a. O., S. 28 f. - In einem Schreiben vom 30. Juli 1711 bezeichnen die Zeugmacher die Tuchmacher und Strumpfstricker als ihre Mitzünftiger. - Aus einem Antwortschreiben des Reutlinger Rats nach Esslingen vom 15. September 1721 (siehe unter "Tucher"), geht hervor, dass die Reutlinger Strumpfstricker früher keine eigene Lade hatten, sondern sich teils unter die Kramer - teils die Tucherzunft verteilt, aber nach ihrer Trennung von der Tübinger Hauptlade eine eigene Lade aufgerichtet haben. - Aus einer Erklärung des Tucherzunftmeisters Schäuffelen vom 9. April 1747 geht hervor, dass die Strumpfstricker damals zur Tucherzunft gehörten.
Genetisches Stadium: Konz.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
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