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Regierungspräsidium Tübingen
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Überlieferungsgeschichte
Nach dem Gesetz über die vorläufige Ausübung der Staatsgewalt im südwestdeutschen Bundesland (Überleitungsgesetz) vom 15. Mai 1952 traten die Ministerien der bisherigen Länder in Abwicklung und waren zu vier vorläufigen staatlichen Mittelinstanzen umzubilden, deren Gebiet den nach dem Zweiten Gesetz über die Neugliederung in den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern vom 4. Mai 1951 festgesetzten Abstimmungsbezirken zu entsprechen hatte. Die Leiter der Mittelinstanzen, die die Dienstbezeichnung Regierungspräsident erhielten, waren von der vorläufigen Regierung unverzüglich zu ernennen. Die Bildung dieser vier Mittelinstanzen erfolgte durch die Erste Verordnung der vorläufigen Regierung über die staatlichen Mittelinstanzen vom 22. September 1952 mit Wirkung vom 1. Oktober 1952. Dem Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern für das Gebiet des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern mit Sitz in Tübingen wurden zunächst Zuständigkeiten der Abwicklungsstellen der Staatskanzlei, des Innen-, Wirtschafts- und Arbeitsministeriums Württemberg-Hohenzollern übertragen sowie Aufgaben der Abwicklungsstellen auf dem Gebiet des landwirtschaftlichen Wasserbaus; ferner erhielt es mit der Verordnung der vorläufigen Regierung über die Organisation der Kultverwaltung vom 7. Oktober 1952 die Zuständigkeiten der Abwicklungsstellen auf den Gebieten Naturschutz, Landschaftspflege, Denkmalpflege, Archivpflege, Heimatpflege, Erwachsenenbildung, Jugendpflege, Sportpflege außerhalb der Schulen, Landesbildstellen und Vergnügungssteuer.
Die Verordnung der vorläufigen Regierung über den Aufbau der Landwirtschaftsverwaltung vom 4. November 1952 und die Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Baden-Württemberg über die Übertragung von Zuständigkeiten auf die Regierungspräsidien vom 4. November 1952 wiesen dem Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern die Zuständigkeiten der Abwicklungsstelle des Landwirtschaftsministeriums Württemberg-Hohenzollern und der Forstdirektion in Tübingen (Fischerei) zu.
Die Verordnung der vorläufigen Regierung über den Aufbau der Finanzverwaltung vom 17. November 1952 regelte den Übergang von Aufgaben der Abwicklungsstellen der Finanzministerien sowie anderer Ministerien der bisherigen Länder auf dem Gebiet der Versorgung auf die Regierungspräsidien und richtete bei ihnen Regierungsoberkassen unter der Fachaufsicht des Finanzministeriums und der allgemeinen Dienstaufsicht des Regierungspräsidenten ein.
Aufgrund der Verordnung der vorläufigen Regierung über die Errichtung eines Landesausgleichsamts beim Ministerium für Heimatvertriebene und Kriegsgeschädigte vom 16. September 1952 wurden am Sitz der Regierungspräsidenten Beschwerdeausschüsse in der Lastenausgleichsverwaltung gebildet, deren Amtsbereich dem Gebiet der staatlichen Mittelinstanz entsprach. Eine Außenstelle des Landesausgleichsamts beim Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern wurde mit Wirkung vom 1. September 1952 gemäß der Bekanntmachung der vorläufigen Regierung vom 14. Oktober 1952 eingerichtet (aufgelöst 1983). Diesen Außenstellen schloss man die Beschwerdeausschüsse an (Anordnung der vorläufigen Regierung vom 15. Dezember 1952). 1962 wurden die Außenstellen des Landesausgleichsamts und die Beschwerdeausschüsse in die Regierungspräsidien als Abteilung IV B eingegliedert. Vom 1. Juli 1977 an nahm das bei den Regierungspräsidien neu gebildete Referat 14 (Eingliederung, Lastenausgleich) die Aufgaben des Regierungspräsidiums als Außenstelle des Landesausgleichsamts wahr; es führte für diesen Aufgabenbereich die Bezeichnung Regierungspräsidium Tübingen - Außenstelle des Landesausgleichsamts. Davor waren die Referate 27 bzw. 15 zuständig.
Mit der Verordnung der vorläufigen Regierung über die Organisation der Kultverwaltung vom 7. Oktober 1952 wurden bei den Regierungspräsidien Oberschulämter errichtet, die der Fachaufsicht des Kultministeriums und der allgemeinen Dienstaufsicht des Regierungspräsidenten unterstanden (sei t 1956 selbständige Sonderbehörden).
1967 wurde bei jedem Regierungspräsidium ein Beirat zur Förderung der Landwirtschaft gebildet, dessen Geschäfte die Abteilung III B führte und der 1973 wieder aufgelöst wurde. Ferner wurden 1977 den Regierungspräsidien die Staatlichen Fachstellen für das öffentliche Bibliothekswesen eingegliedert. Bis 1961 (Erlass des Innenministeriums über die Organisation der Vermessungsverwaltung vom 18. Juli 1961) nahm das Regierungspräsidium (Referat I b 7) Aufgaben des Vermessungswesens wahr.
Das Regierungspräsidium Südwürttemberg-Hohenzollern umfaßte bis 31. Dezember 1972 den Regierungsbezirk Südwürttemberg-Hohenzollern mit den Landkreisen Balingen, Biberach, Calw, Ehingen, Freudenstadt, Hechingen, Horb, Münsingen, Ravensburg, Reutlingen, Rottweil, Saulgau, Sigmaringen, Tettnang, Tübingen, Tuttlingen und Wangen (Landesverwaltungsgesetz vom 7. November 1955). Aufgrund des Ersten Gesetzes zur Verwaltungsreform (Kreisreformgesetz) vom 26. Juli 1971 wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1973 nach Auflösung bisheriger und Bildung neuer Landkreise die Regierungsbezirkseinteilung neu geordnet und der Regierungsbezirk Tübingen eingerichtet, der nun den Stadtkreis Ulm und die Landkreise Alb-Donau, Biberach, Bodensee, Ravensburg, Reutlingen, Sigmaringen, Tübingen und Zollernalb umfasst. Das Regierungspräsidium behielt seinen Sitz in Tübingen.
Das Regierungspräsidium ist eine allgemeine Verwaltungsbehörde mit Bündelungsfunktion in der Mittelstufe. Es untersteht der Dienstaufsicht des Innenministeriums (unbeschadet der Zuständigkeit der übrigen Ministerien auf dem Gebiet der Personalverwaltung und des Disziplinarrechts) sowie der Fachaufsicht der Ministerien im Rahmen derer Geschäftsbereiche. Das Regierungspräsidium führt die Dienst- und die Fachaufsicht über die Landratsämter und die ihm nachgeordneten unteren Sonderbehörden, ferner über die ihm nachgeordneten nichtrechtsfähigen staatlichen Anstalten, Institute und ähnlichen Einrichtungen sowie im Rahmen seiner Zuständigkeit die Fachaufsicht über die Stadtkreise, die Großen Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften als untere Verwaltungsbehörden. Es ist Rechtsaufsichtsbehörde für Stadtkreise und Große Kreisstädte sowie obere Rechtsaufsichtsbehörde für alle Gemeinden. Für die Landkreise und Regionalverbände ist das Regierungspräsidium Rechtsaufsichtsbehörde bzw. obere Rechtsaufsichtsbehörde.
Nach der Anordnung der vorläufigen Regierung über die Organisation der Regierungspräsidien vom 20. Oktober 1952 wurden folgende Abteilungen gebildet, die in Referate und Sachgebiete zu gliedern waren:
I: Allgemeine und Innere Verwaltung für die Angelegenheiten der Inneren Verwaltung, soweit nicht eine besondere Abteilung besteht, für die Angelegenheiten der Kultverwaltung, soweit sie nicht dem Oberschulamt übertragen sind, und für alle Aufgaben, die nicht zu einer anderen Abteilung gehören; ferner für die gemeinsamen Angelegenheiten des Regierungspräsidiums (Personal, Besoldung, Haushalt, Unterbringung, Geschäftsbedarf, Rechtsreferat, Bücherei usw.);
II: Finanzwesen für die Angelegenheiten der staatlichen Finanz- und Vermögensverwaltung;
III: Wirtschaft, Landwirtschaft, Arbeit für die Angelegenheiten der Wirtschaftsverwaltung, der Landwirtschaftsverwaltung (ohne den landwirtschaftlichen Wasserbau) und der Arbeitsverwaltung;
IV: Heimatvertriebene und Kriegsgeschädigte für die Angelegenheiten der Verwaltung der Heimatvertriebenen und Kriegsgeschädigten;
V: Straßen- und Wasserbau für die Angelegenheiten des Straßenbaus und der Wasserwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Wasserbaus.
Organisationspläne für die Regierungspräsidien traten am
1. Januar 1969, 1. Januar 1974, 1. Juli 1977 und 1. Januar 1987 in Kraft. Aus ihnen gehen auch Änderungen in der Zuständigkeit der Behörde hervor.