Anspruch auf den von der Abtei Werden lehnrührigen Ickterhof. Wegen einer Schuldforderung in Höhe von 75.072 niederländischen Gulden überließ Caspar von Hüls (von Huls, Verhuls) 1648 dem Appellanten neben anderen Obligationen alle seine sich auf 40.000 Gulden belaufenden Forderungen gegen den Nachlaß des Johann von Franckenberg und besonders gegen auf den Ickterhof. 1650 wurde die Zession bestätigt. Die Appellaten, die ebenfalls Gläubiger des von Hüls waren, erwirkten aber 1650 beim Abt einen Arrest aufHofund Zubehör und ließen sich 1652 damit belehnen.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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