Georg Frh. von Königsegg zu Aulendorf, Herr der Grafschaft Rothenfels und zu [Ober-]Staufen, kaiserlicher Rat, entlässt Maria Lang zu Ebenweiler gegen Zahlung einer Summe Geldes in nicht genannter Höhe aus seiner Leibherrschaft. Auch namens seiner Erben spricht der Aussteller genannte Maria und die Kinder, die sie künftig womöglich gebären wird, von der Eigenschaft des Leibes und Gutes samt allen anhängenden Pflichten, Lasten und Beschränkungen los, jedoch unter dem ausdrücklichen Vorbehalt, dass sie selbst beim römisch-katholischen Glauben verbleibt, weiterhin dessen Gottesdienste und Zeremonien "gebraucht", auch ihre Kinder dereinst in diesem und keinem anderen Glauben erziehen wird. Im Fall der Zuwiderhandlung soll gegenwärtige Manumission "cassiert, aufgehebt vnd genzlich ohncräftig" sein. Für liegende Güter, die die Freigelassene oder deren Nachkommen und Erben von Eigenleuten des Ausstellers käuflich oder durch Erbschaft an sich bringen, müssen sie ordnungsgemäß Steuern und Abgaben entrichten, auch dürfen sie dieselben ausschließlich an königseggische Leibeigene versetzen oder verkaufen. Wenn sie dann aber eine solche Veräußerung getätigt haben, dürfen sie nach Entrichtung des gebührenden Abfahrtsgeldes bzw. der Nachsteuer (Abzug) mit dem Erlös "gefahren nach irem willen" und sollen darum nichts mehr schuldig sein. Falls Maria oder einer ihrer Nachkommen sich künftig wieder in königseggischen Graf- und Herrschaften niederlassen möchten, müssen dieselben wiederum des Ausstellers oder seiner Erben Leibeigene werden, und der heute ausgestellte Manumissionsbrief wird "crafftloß, todt vnd ab sein".