Verordnung: Man hat in Erfahrung gebracht, dass Zunftmeister und Geschworene von hiesigen Zünften noch immer Kundschaften oder Wanderbücher ausstellen, obwohl das bei Strafe verboten ist. Alle Zunftmeister werden aufgefordert, ein genaues Verzeichnis aller hier in Arbeit stehenden Gesellen aufzustellen, darin muss dessen Name, der Geburtsort und wie lange er sich auf dieser Arbeitsstelle befindet oder aufgehalten hat, vermerkt sein

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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