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Verordnung: Die Denunziationsgebühren von Forstvergehen im III. Quartal, die erst im IV. Quartal zur Aburteilung kamen, sind nochmals zusammengestellt den Landgerichten zur Abzeichnung vorzulegen (Ausfertigung drei Mal vorhanden)
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Verordnung: Die Denunziationsgebühren von Forstvergehen im III. Quartal, die erst im IV. Quartal zur Aburteilung kamen, sind nochmals zusammengestellt den Landgerichten zur Abzeichnung vorzulegen (Ausfertigung drei Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> U Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei >> U.3 Forst- und Jagdvergehen, Forstgericht
Darmstadt, 1846 August 21
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