Anweisungen des Rats anlässlich der Anwesenheit eines kaiserl. Kommissars
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 2530
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 8 Zünfte Allgemeines
1660 April 7
Regest: 1) Jeder Bürger und ledige Gesell soll sich aller Bescheidenheit befleissen und, solange die Kommission währt, sich des Volltrinkens enthalten.
2) Wenn dem einen oder andern von seinem Offizier etwas befohlen wird, soll er demselben nachkommen bei Straf des Turms und 5 fl an Geld.
3) Wenn man die Glocken läutet am Tag des Einzugs, soll ein jeder in seinem Viertel auf dem Markt erscheinen.
4) Keiner soll sich gelüsten lassen zu schiessen bis zuletzt auf dem Markt, da man dreimal Salve geben wird. Welcher aber vorher schiessen würde, der soll zu Straf 10 fl erstatten.
5) Wenn man am andern Morgen zur Ablegung des Eids läuten wird, soll ein jeder Bürger mit seinem Seitenwehr und Mantel auf dem Markt vor dem neuen Gebäulein an dem Rathaus erscheinen und keiner aussen bleiben bei unvermeidlicher Straf.
6) Wenn die Huldigung abgelegt ist, soll die Trommel ein wenig gerührt werden. Darauf sollen die Bürger dreimal auf jedesmal vorhergehendes Trommelrühren mit lauter Stimm rufen und schreien: Glück zu dem Kaiser! Gott lasse den Kaiser lang leben!
7) Bei dem Abzug sollen die Bürger die Ordnung beobachten wie beim Einzug und keiner ohne Erlaubnis einen Schuss tun bei 10 fl Straf.
8) Wenn die Bürger Salve geben, sollen sie dahin trachten, dass selbiges soviel möglich auf einmal geschehe. Wenn aber je einem sein Rohr nicht losgegangen wäre, so soll er sich enthalten, allein hernach zu schiessen bei Strafe durch den Rat.
Actum in senatu den 7. April 1660.
Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite: Joh. Jacob Heß.
2) Wenn dem einen oder andern von seinem Offizier etwas befohlen wird, soll er demselben nachkommen bei Straf des Turms und 5 fl an Geld.
3) Wenn man die Glocken läutet am Tag des Einzugs, soll ein jeder in seinem Viertel auf dem Markt erscheinen.
4) Keiner soll sich gelüsten lassen zu schiessen bis zuletzt auf dem Markt, da man dreimal Salve geben wird. Welcher aber vorher schiessen würde, der soll zu Straf 10 fl erstatten.
5) Wenn man am andern Morgen zur Ablegung des Eids läuten wird, soll ein jeder Bürger mit seinem Seitenwehr und Mantel auf dem Markt vor dem neuen Gebäulein an dem Rathaus erscheinen und keiner aussen bleiben bei unvermeidlicher Straf.
6) Wenn die Huldigung abgelegt ist, soll die Trommel ein wenig gerührt werden. Darauf sollen die Bürger dreimal auf jedesmal vorhergehendes Trommelrühren mit lauter Stimm rufen und schreien: Glück zu dem Kaiser! Gott lasse den Kaiser lang leben!
7) Bei dem Abzug sollen die Bürger die Ordnung beobachten wie beim Einzug und keiner ohne Erlaubnis einen Schuss tun bei 10 fl Straf.
8) Wenn die Bürger Salve geben, sollen sie dahin trachten, dass selbiges soviel möglich auf einmal geschehe. Wenn aber je einem sein Rohr nicht losgegangen wäre, so soll er sich enthalten, allein hernach zu schiessen bei Strafe durch den Rat.
Actum in senatu den 7. April 1660.
Dorsal-/Marginalvermerke: Auf der Rückseite: Joh. Jacob Heß.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Bemerkungen: Ratsprotokoll des Jahres fehlt
Genetisches Stadium: Kopie
Genetisches Stadium: Kopie
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
20.03.2025, 11:14 AM CET