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Verordnung betreffend die Abrechnung mit den Gemeinden und ihren einzelnen Personen auf die seither geleisteten Steuerbeiträge. Alle Steuer-Register sind den Ortsvorständen zur sicheren Aufbewahrung zu übergeben (Ausfertigung drei Mal vorhanden)
Verordnung betreffend die Abrechnung mit den Gemeinden und ihren einzelnen Personen auf die seither geleisteten Steuerbeiträge. Alle Steuer-Register sind den Ortsvorständen zur sicheren Aufbewahrung zu übergeben (Ausfertigung drei Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> H Finanzangelegenheiten, Steuern und Abgaben >> H.3 Steuern, Steuerschätzung und -berichtigung
Gießen, 1815 September 25
Sachakte
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