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Verordnung: Die Ausfertigung von Obligationen und anderen geschäftlichen Urkunden sowie die Konfirmation von Kontrakten, Inventuren und Erbverteilungen usw. darf von den Kirchenkasten der Geistlichkeit nicht mehr vorgenommen werden, sondern ist von den fürstlichen Konsistorien zu erledigen

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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