Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, dass er Graf Kraft [V.] von Hohenlohe und Ziegenhain, seinen Oheim und Getreuen, zum Rat und Diener auf Lebtag angenommen hat, nachdem beide ihre Irrungen um Burgstadel, Dorf und Bad zu Mainhardt und die umliegenden Rechte gütlich per Vertrag vom gestrigen Tag (Nr. 125) beigelegt hatten. Der Graf soll auf Lebtag gegen jedermann raten und dienen, treu und hold sein und Verschwiegenheit bewahren. Von seinen Dienstverpflichtungen hat er Papst, Kaiser und seine Lehnsherren, namentlich den Erzbischof von Trier und die Bischöfe von Würzburg und Regensburg, sowie Graf Ulrich von Württemberg ausgenommen, dem Graf Kraft dienstlich verpflichtet ist. Wenn der Pfalzgraf ihn ersucht, ihm "anders dann vorsteett zu dienen", soll Graf Kraft ihm 10 Reisige zu Pferd zuführen. Im Dienst sollen er und die Seinen von Haus aus Futter, Mahl, Nägel und Hufeisen erhalten. Reisigen Schaden will ihm der Fürst gütlich ersetzen, bei Nichteinigung soll der Entscheid entwedem dem pfalzgräflichen Hofmeister oder dem Marschall, nach Wahl des Grafen, anheimgestellt werden. Graf Kraft soll für Kosten und Schäden im Dienst wie andere Diener gehandhabt werden. Wird der Pfalzgraf in den Gegenden um Weinsberg, Löwenstein, Möckmühl oder Neuenstadt am Kocher mit offenem Krieg (gewalt und hers crafft) bedrängt, soll der von Hohenlohe zusammen mit anderen "der Pfaltz macht und lantschafft" nach bestem Vermögen Beistand leisten. Reisiger Schaden bei solchem Zuzug soll ihm wie beschrieben ersetzt werden. Erwächst dem Grafen aus dem Zuzug "teglich krieg", will der Pfalzgraf ihm auf eigene Kosten treu Beistand leisten und keine separaten Verträge bis zu einem genügsamen Friedensschluss abschließen. Die hohenlohischen Schlösser, Städte und Gebiete dürfen nicht gegen den Pfalzgrafen verwendet, dessen offene Feinde darin nicht enthalten werden. Der Pfalzgraf will ihm nach Laut des Entscheidbriefs zur "wiederlagung" der Güter auf dem Wald jenseits der Straßen hinter Löwenstein jährlich zu St. Georgstag [23.04.] 300 Gulden reichen, die die pfalzgräflichen Amtleute auf Gefälle in den Ämtern Weinsberg und Möckmühl anweisen sollen. Graf Kraft soll auf Lebtag die 300 Gulden, seine Erben nach seinem Tode jährlich 200 Gulden erhalten. Kurfürst Friedrich will ihn und seine Erben, wenn sie seine Räte und Diener werden, schirmen und rechtlich handhaben, wo ihnen der Rechtsgang vor dem Pfalzgrafen oder den gewiesenen Instanzen genügt. Werden ihnen Güter mit Gewalt abgedrungen, will er ihnen Beistand leisten, als ob es ihn selbst beträfe. Offene Feinde der Grafen von Hohenlohe dürfen nicht in den pfalzgräflichen Schlössern und Gebieten enthalten werden. Nach Krafts Tod sollen seine gräflichen Erben, namentlich diejenigen, die Öhringen und Waldenburg innehaben, erbliche Diener des Pfalzgrafen zu denselben Verpflichtungen und um 200 Gulden Dienstgeld bleiben. Wenn in zukünftigen Zeiten zwischen den Pfalzgrafen und den Grafen von Hohenlohe oder ihren Amtleuten Irrung oder Zwietracht entstehen, wollen beide Seiten auf Gewalt verzichten und einen schiedsgerichtlichen Austrag zu Heilbronn, Wimpfen oder im Umkreis unter Hinzunahme eines Obmanns und bis zu jeweils drei Zusätzen beider Parteien binnen zwei Monaten nehmen. Klagen unter ihren Untertanen, Bürgern, Bauern und Hintersassen sind vor den Gerichten der Beklagten zu richten, geistliche Sachen vor geistlichen Gerichten. Missetaten und Frevel, die den Leib berrühren, sind dort zu richten, wo der Missetäter gefasst (betretten) wird. Kurfürst Friedrich hat, auch für seine Erben, die unverbrüchliche Einhaltung versichert. Graf Kraft hat dergleichen getan, Treue und Huld, Rat und Dienst nach bestem Vermögen sowie Verschwiegenheit über Dienstgeheimnisse gelobt. Beide kündigen ihre Siegel an und bitten Bischof Matthias von Speyer um zusätzliche Besiegelung.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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