Es wird bekundet: Zwischen den Vettern Hans Heinrich von Neuneck, kaiserlicher Rat, und Hans Georg von Neuneck, beiden zu Glatt, einerseits und den Brüdern Georg von Dettingen zu Unterdettingen und Hans Jakob von Dettingen zu Oberdettingen andererseits sind nachbarliche Streitigkeiten entstanden. Als Schiedsleute haben sie Bastian Hohenschillt, Augustein (!) Glieg und Hans Herzog, neuen und alten Bürgermeister zu Horb, Johann Heinrich Haller, alten Stadtschreiber, zu Sulz wohnhaft, genommen, die sich heute nach Dettingen verfügt, die beiden Parteien angehört und sie gütlich verglichen haben: 1. Die von Neuneck haben zu Dettingen einen eigenen Lehenhof von ihren Voreltern geerbt, den Ulrich Ruman zu Lehen trägt, dazu Haus, Hofstatt und Garten an der Kelter. Darüber maßen sich die von Dettingen das Eigentumsrecht an. Die von Neuneck haben Reversbriefe vorgelegt, die von Dettingen legen einen Kaufbrief über den Erwerb der Gerechtigkeit auf Haus und Hof vor. Entscheidung: Die von Dettingen sollen bei dem Kauf der Frondienste wie bisher bleiben, die von Neuneck bei ihrer Lehenschaft. Letztere sollen mit Wissen derer von Dettingen auf das Lehen zu Dettingen einen Meier setzen. Wenn Türkenschatzungen erhoben werden, soll der Besitzer von Behausung und Hofraite diese denen von Dettingen wie von altersher erstatten. 2. Die von Neuneck haben von aller Obrigkeit, Vogteien, Recht und Gerechtigkeit, Gerichten, Freveln und anderen Herrlichkeiten an dem Dorf Dettingen den 3. Teil. Die von Dettingen haben ohne Zustimmung derer von Neuneck auf die Allmende bauen lassen und vor 3 Jahren dort ein Hirtenhäuslein erbaut, woraus nichts gereicht wird. Entscheidung: Solches Bauen muß künftig mit Zustimmung derer von Neuneck geschehen. 3. Die von Neuneck haben von altersher laut ihrem Lagerbuch die Besetzung und Anhörung der Heiligenrechnung zu Dettingen mit denen von Dettingen: je ein Heiligenpfleger ist von denen von Neuneck und von denen von Dettingen. Die von Dettingen wollen dies nicht mehr gestatten. Entscheidung: Die Collatur der Pfarrei Dettingen gehört denen von Dettingen. Es soll aber aus den Untertanen derer von Neuneck ein Heiligenpfleger gesetzt werden. 4. Tänze, Hochzeiten, Schießen und desgleichen zu Dettingen sollen mit Erlaubnis der beiden Obrigkeit gehalten werden. 5. Wenn sich malefizische Sachen oder Frevel zu Dettingen zutragen, sollen beide Obrigkeiten miteinander rechtfertigen. Die jeweilige Obrigkeit soll aber Ungebühr eigener Hintersassen und Untertanen selbst strafen. 6. Die neuneckischen Untertanen beschweren sich über das Aufnehmen vieler Hausleute. Entscheidung: Die von Dettingen sollen sich mit Einnehmung der Taglöhner "leidlich" halten. Leichtfertige und anderwärts ausgewiesene Personen sollen nicht geduldet werden. 7. Die Obrigkeiten dürfen auf ihren Gütern und in ihren Wäldern Geißen halten, nicht aber die Untertanen. 8. Betr. Weinschenken und -schätzen: Wenn ein Wirt zu Dettingen Wein ausschenken will, soll dies mit Wissen beider Obrigkeiten geschehen. Von jeder Seite werden Weinschätzer gesetzt: 2 von denen von Dettingen, 1 von denen von Neuneck. 9. Die Streitigkeiten zwischen denen von Neuneck und Georg von Dettingen wegen ihrer Fischwasser sind durch Versteinung beigelegt worden: Der eine Stein ist jenseits des Neckars nicht weit von der Straße in Richtung Neckarhausen, der andere über dem Neckar auf einer Wiese bei einem Wiese bei einem Feibenbusch. Die Parteien versprechen alles zu halten. Es werden 2 gleichlautende Urkunden ausgefertigt