Ausschreiben: Sämtliche Stadt- und Landgerichte von Oberhessen haben eine genaue Aufstellung anzufertigen, ob sich das Einkommen der Landgerichtsdiener durch die Überweisung der Forst- und Polizeigerichtsbarkeit an die Gerichte bedeutend erhöht hat, und ob ein Teil der Gebühren herabzusetzen wäre (eine Gebühren-Aufstellung vom 9. Juli 1833 anbei sowie eine Erläuterung vom 15. Juli 1833)