Klagen des Strumpfstricker-Handwerks (Eingabe an den Rat)
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A 2 c (Zünfte) Nr. A 2 c (Zünfte) Nr. 3898
A 2 c (Zünfte) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 8-11 u. 18) >> Bd. 10 Zünfte Strumpfstricker
vermutlich 1710 oder 1711
Regest: (I) Gegen die württ. Strumpfstricker.
1) Die württ. Strumpfstricker wollen nicht mit den Reutlingern losen und sie nicht mit ihnen auslegen lassen, sondern die Reutlinger sollen warten bis 12 Uhr und zwar auf allen Jahrmärkten. Bis die Reutlinger zum Vogt oder Amtmann gehen, manchmal nicht gleich vorkommen und oft 1 oder 1 1/2 Stunden warten müssen, losen die württembergischen während der Zeit und legen aus. Wenn die Reutlinger den Spruch bekommen, finden sie keinen Platz und kein Holz mehr zu den Ständen. Dann ist der Markt vorbei und die württembergischen haben das Geld gelöst.
2) Sie wollen die Reutlinger in Tübingen am Mittwoch am Jahrmarkt nimmer feilhaben lassen und auch am Freitag nimmer, sagend, die Reutlinger seien Ausländer, indem doch (= obwohl) die welschen und Scheuren-Krämer (= die vor oder in Scheuern feilhalten, Hausierer) noch feil haben. Vor einem Jahr haben die Reutlinger mit grosser Müh erhalten, dass sie haben feil haben dürfen, jedoch nicht vor 12 Uhr auslegen. Gleich wurde durch den Vogt angekündet, das sei das letzte Mal. An künftigen Jahrmärkten solle es ihnen nimmer erlaubt werden.
(II) Klagen und Beschwerden wider die österreich. Meister.
1) Die österreich. Meister wollen die Reutlinger gar keine Jahrmärkte mehr brauchen lassen und ihre Gesellen und Lehrjungen nicht mehr passieren lassen. Es ist ihnen bereits der Jahrmarkt zu Fähringen (= Veringen) abgeschlagen worden durch die Obrigkeit. Das sei das letzte Mal, dass sie den Markt brauchen, bis sie mit der Meisterschaft auskommen. Die Reutlinger sollen sich für eine der drei Möglichkeiten entscheiden: entweder sollen sie wieder zu den württ. Meistern unter die Ordnung oder zu der Ordnung der österreich. Meister oder sie sollen sehen, dass sie vom Kaiser selbst privilegiert werden. Wenn eins von diesen dreien geschehen ist, wollen sie sie passieren lassen. -
Die Meister Strumpfstricker bitten ihre Obrigkeit, ihnen hierin einen Rat zu geben und zu sehen, dass ihnen geholfen werde. Sonst müssen sie vollends alle zu Bettlern werden. In Reutlingen können sie ihre Ware nicht verschliessen (= absetzen). Sie müssen das Land brauchen und dürfen es nicht. So müssen sie alle miteinander verderben, wenn ihnen nicht geholfen wird.
1) Die württ. Strumpfstricker wollen nicht mit den Reutlingern losen und sie nicht mit ihnen auslegen lassen, sondern die Reutlinger sollen warten bis 12 Uhr und zwar auf allen Jahrmärkten. Bis die Reutlinger zum Vogt oder Amtmann gehen, manchmal nicht gleich vorkommen und oft 1 oder 1 1/2 Stunden warten müssen, losen die württembergischen während der Zeit und legen aus. Wenn die Reutlinger den Spruch bekommen, finden sie keinen Platz und kein Holz mehr zu den Ständen. Dann ist der Markt vorbei und die württembergischen haben das Geld gelöst.
2) Sie wollen die Reutlinger in Tübingen am Mittwoch am Jahrmarkt nimmer feilhaben lassen und auch am Freitag nimmer, sagend, die Reutlinger seien Ausländer, indem doch (= obwohl) die welschen und Scheuren-Krämer (= die vor oder in Scheuern feilhalten, Hausierer) noch feil haben. Vor einem Jahr haben die Reutlinger mit grosser Müh erhalten, dass sie haben feil haben dürfen, jedoch nicht vor 12 Uhr auslegen. Gleich wurde durch den Vogt angekündet, das sei das letzte Mal. An künftigen Jahrmärkten solle es ihnen nimmer erlaubt werden.
(II) Klagen und Beschwerden wider die österreich. Meister.
1) Die österreich. Meister wollen die Reutlinger gar keine Jahrmärkte mehr brauchen lassen und ihre Gesellen und Lehrjungen nicht mehr passieren lassen. Es ist ihnen bereits der Jahrmarkt zu Fähringen (= Veringen) abgeschlagen worden durch die Obrigkeit. Das sei das letzte Mal, dass sie den Markt brauchen, bis sie mit der Meisterschaft auskommen. Die Reutlinger sollen sich für eine der drei Möglichkeiten entscheiden: entweder sollen sie wieder zu den württ. Meistern unter die Ordnung oder zu der Ordnung der österreich. Meister oder sie sollen sehen, dass sie vom Kaiser selbst privilegiert werden. Wenn eins von diesen dreien geschehen ist, wollen sie sie passieren lassen. -
Die Meister Strumpfstricker bitten ihre Obrigkeit, ihnen hierin einen Rat zu geben und zu sehen, dass ihnen geholfen werde. Sonst müssen sie vollends alle zu Bettlern werden. In Reutlingen können sie ihre Ware nicht verschliessen (= absetzen). Sie müssen das Land brauchen und dürfen es nicht. So müssen sie alle miteinander verderben, wenn ihnen nicht geholfen wird.
Beschreibstoff: Pap.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: keine Unterschrift
Bemerkungen: vgl. Walter Beck—Wörner, a. a. O., S. 33 f.
Genetisches Stadium: Konz.
Bemerkungen: vgl. Walter Beck—Wörner, a. a. O., S. 33 f.
Genetisches Stadium: Konz.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
20.03.2025, 11:14 MEZ