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Hans Vigelin, B. zu Stuttgart, daselbst gef., weil er seine an Theis Winck von Schwäbisch Hall verpfändete, in der Esslinger Vorstadt zwischen Alber Hailenman und Hans Heßlin gelegene Scheune als schuldenfrei verkauft hatte, wofür er wohl strafwürdig gewesen wäre, jedoch auf Fürbitte seiner ehrbaren Verwandtschaft gegen 13 lb h, zahlbar zum Herbst, freigel., schwort U. und verspricht mit einem Eid, sich künftig in jeder Hinsicht, vor allem aber in Kauf- und Verkaufsangelegenheiten wie ein "Biedermann" zu verhalten. Solange er sein Versprechen einhält, soll ihm an seiner Ehre nichts Nachteiliges geschehen und seine jetzige Verhandlung "tot" und verschwiegen bleiben. Sollte er jedoch diesen Eid brechen, soll er sich wieder im Gefängnis stellen, wobei im Weigerungsfalle die Obrigkeit das Recht hat, ihn als Meineidigen zu beklagen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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