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Verordnung daß Personen, die kein ausreichendes Vermögen oder noch keine Unterkunft haben nicht eher getraut werden dürfen, als sie von der bürgerlichen Obrigkeit eine Bescheinigung bebringen, daß im Hinblick auf ihre künftige Nahrung kein Hindernis im Weg steht

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Staatsarchiv Coburg
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