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Verordnung: Es wird von höchster Stelle gestattet, die in Oberhessen an verschiedenen Orten bestehenden Buchbinder- und Seilerzünfte gemäß Reskript vom 8. Mai 1828 aufzuheben (Überweisungsschreiben vom 14. Oktober 1828 anbei)
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Verordnung: Es wird von höchster Stelle gestattet, die in Oberhessen an verschiedenen Orten bestehenden Buchbinder- und Seilerzünfte gemäß Reskript vom 8. Mai 1828 aufzuheben (Überweisungsschreiben vom 14. Oktober 1828 anbei)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> V Handel und Gewerbe >> V.5 Gewerbe >> V.5.6 Zünfte und Innungen
Darmstadt, 1828 September 30
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