Die Appellation richtet sich dagegen, daß dem Appellanten ein Anteil (32 Ruten) am klev. Deich zur Instandhaltung angewiesen worden war. Er erklärt, für seine im Stift Elten gelegene Ward und die zugehörigen Ländereien zur Instandhaltung der dortigen Deiche herangezogen zu werden, und sieht die Heranziehung zur Instandhaltung der klev. Deiche als unberechtigte neue Last. Die Appellaten bestreiten die Berechtigung der Appellation, da nach Herkommen aller zum „wasserländischen Quartier“ gehörenden Orte und der Deichordnung Herzog Wilhelms von 1575 Deichsachen und Entscheidungen der Deichgrafen als eilige, keinen Aufschub duldende Maßnahmen inappellabel seien. Wäre eine Appellation zulässig, hätte diese gegen den klev. Fiskal als rechtlichen Vertreter des Landesherren gerichtet und am RKG oder dem Hofgericht angebracht werden müssen. Inhaltlich betonen sie die Berechtigung der Anordnung, da sich im Eltischen nur ein Sommerdeich befinde, der eigentliche Schutz aber durch den klev. Deich erfolge.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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