Kurfürst Philipp von der Pfalz verleiht unter Berufung auf die goldene Bulle Kaiser Karls IV. das Bergwerk in der Pflegschaft zu Rheingrafenstein um die Grube Sankt Mauritius im näher beschriebenen Bezirk an genannte Anteilseigner, allen voran Johann und Friedrich, Wildgrafen zu Dhaun und zu Kyrburg, Rheingrafen zum Stein, Grafen zu Salm und Herren zu Finstingen, die mit 8 von 16 Anteilen die Hälfte erhalten, unter folgenden Detailregelungen: 1. Um die Fundgrube dürfen 16 Bergwerkslehen gelegt werden. [2.] Dem Pfalzgrafen ist der Zehnt nach Bergwerksrecht vorbehalten. [3.] Der Pfalzgraf gewährt näher geregeltes freies Geleit. [4.] Für Streitigkeiten zwischen den Anteilseignern, Mitgewerken oder Gesellen soll ein von den Anteilseignern eingesetzter Bergrichter zuständig sein; außer in näher genannten Fällen, die vor das Hofgericht kommen sollen. [5.] Der Bergrichter kann Fälle an das Hofgericht verweisen. [6.] Wer während seiner Arbeit am Berg dem Pfalzgrafen oder einem der Seinen schuldig wird, der soll diese Schuld vor seiner Abfahrt begleichen. [7.] Die Verleihung erfolgt mit summarisch aufgelistetem Zugehör, wenn jemandes Erbe oder Eigen dabei geschädigt würde, ist das entsprechend zu vergelten. [8.] Anteilseigner und Mitgewerke sind für das Bergwerk von Aufsetzung, Steuer oder ähnlichen Beschwernissen befreit und dürfe das gefundene Erz frei veräußern. [9.] Mit Wissen des Bergvogts und Bergrichters dürfen sie ihre Anteile verkaufen. [10.] Die Anteilseigner sollen sich wegen der Samkost einigen, bei Säumnissen verliert der Säumige seinen Anteil. [11.] Wenn das Bergwerk ertragreich ist, sollen die Anteilseigner mit Hilfe des Pfalzgrafen von diesem eine Ordnung nach Bergwerksrecht erwirken. [12.] Der Pfalzgraf verspricht dafür seinen Schirm; dem Mauritius-Altar zu Rheingrafenstein gebührt der hunderste Pfennig von der Samkost. [13.] Wer außerhalb des Bezirks und der Fundgruben arbeiten möchte, der soll das vom Bergvogt zu Lehen empfangen, die Bergordnung beachten und den Zehnten bezahlten. [14.] Die Anteilseigner sollen den Pfalzgrafen treu und hold sein. [15.] Den Amtleuten wird befohlen, diese Freiheit etc. zu beachten und die Anteilseigner dabei zu schirmen, da sonst Strafe und Ungnade drohen. Den Bergwerksbezirk begrenzen folgende Orte: vom Berg Rheingrafenstein (zu Ringravensteyn) beginnend am Schloss über Frauenstein (Frauwensteyn) zur alten Burg, dann auf den Rücken (uff den Ruck), von dort herab bis Weißenborn (by den Wißenborn) und dann wieder zum Schloss bis zum Bopparter Birnbaum. Anteilseigner der zweiten Hälfte: Swicker von Sickingen, Amtmann zu Kreuznach; Wilhelm von Randeck, Reinfried von Rüdesheim, Jeremias (Myas) vom Stein, Heinrich von Ramberg, Walram von Koppenstein, Meinhard von Koppenstein, Friedrich von Rüdesheim der Älteste, Friedrich von Rüdesheim der Junge, Bernhard von Kirchdorf (Kirtorff) genannt Liederbach, Johannes von Morschheim (Morsheim), Jakob Steinhauser, Johann Langwerth [von Simmern] und Martin von Baumburg (Beynberg).

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...