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Verordnung: Portozahlungen bei der Spedition von hessischen Behörden müssen geleistet werden, wenn aus der Kontrasignatur von Blechkapseln hervorgeht, dass es sich um portopflichtigen Inhalt handelt (ein Überweisungsschreiben vom 13. Juli 1843 anbei)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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