Im Streit zwischen Eberhard von Gemmingen, Sohn des verstorbenen Eberhard einerseits und seinen Söhnen Hans, Eberhard und Reinhard andererseits sowie zwischen den Brüdern Hans und Eberhard einerseits und Reinhard andererseits haben am 29. Januar 1476 (montag nach conversionis Pauli) im Auftrag des Kurfürsten Friedrich [I.] von der Pfalz die Brüder Eberhard der Alte und Wendel von Gemmingen, Kammermeister, gemeinsam mit Wendel von Remchingen als Obmann vermittelt: [1.] Eberhard hat seinem Sohn Hans, als dieser heiratete, "uff" 2500 Gulden "wert [...] zugestalt" und ihn in dem Glauben gelassen, er könne seine Ehefrau auf der Hälfte des Schlosses Gochsen (Gossen) bewittumen, dann aber hat Eberhards [des Vaters] Frau, die ebenfalls auf Gochsen bewittumt ist, Einspruch dagegen erhoben, dass Gochsen den Söhnen überlassen würde. Außerdem hat Hans sich verpflichtet, dem Vater von der ihm verschriebenen Hälfte an Gochsen jährlich 35 Gulden Leibgeding zu entrichten, die entsprechenden Zahlungen aber nur zum Teil geleistet - "ettwan 10, etwan zwentzig gulden" -, so dass dem Vater "an siner libsnarung abgee". Die Verschreibung Gochsens wird deshalb widerrufen. [2.] Eberhard [der Vater] hat mit den anderen Ganerben zu Widdern gemeinschaftlich einen Bau unternommenen, wofür bei einem Juden 130 Gulden aufgenommen wurden; "entlichen da würd dem juden die bezalung verlengt, das vil gesuchs daruff gangen wer, und sich hindenach uff sechshundert gulden getroffen hett", wovon auf Eberhard 200 Gulden entfielen. Diese 200 Gulden hat Eberhard von seinem Sohn Hans geliehen und ihm dafür seinen Teil an Widdern versetzt. Die "hart verschribung", die Hans dafür verlangte, hat Eberhard sich geweigert zu besiegeln, woraufhin der Sohn ihm brieflich versprach, die Verschreibung nicht so streng auslegen zu wollen, wie der Text lautet, und sich also "des guts zu Widdern genehert und des underzogen, das ob sechshundert gulden wert sy, darumb er gefert werd, dann die übermaße an Widdern witterschlahe, dann ein gemeyner sach von zweienhundert gulden getragen mög, und ob deßhalb von Hansen kein geferd gesucht würd, so möchte doch sollich schwer pfentniß im rechten nit crafft oder macht han". [3.] Seinem Sohn Eberhard, der ebenfalls "uff" 2500 Gulden "wert" erhalten hat, wirft Eberhard vor, dessen Ehefrau habe weniger zugebracht, als vereinbart war. Überdies hat der Sohn die Zahlung von 35 Gulden Leibgeding, für die der Vater ihm Gochsen überlassen hat, eingestellt, und als der Vater "nottig gewest", vom Sohn 1000 Gulden zu leihen, wollte dieser das Darlehen nur gewähren, falls der Vater auf sein Leibgeding verzichte. [4.] Der Vater muss sich um seine Frau und seine noch unversorgten Kinder kümmern, hat aber beträchtliche Schulden (sy auch merglichs schuldig), weshalb der Sohn Reinhard sich "inwerffens erbotten" und die anderen Söhne sollten diesem Beispiel folgen, damit alle Kinder gleich behandelt würden und auch "den geistlichen ein zimlich gnügen geschee, dann was er den kinden zugestelt, das hab er gar in einem guten getruwen gethon und in der meynung, daz sie glich die schuld bezaln" sollten. [5.] Reinhard verlangt von seinem Bruder Hans, dass dieser ihn im Besitz der Lehen, die Vater und Mutter, deren Wittum teilweise darauf verschrieben ist, ihm mit Konsens der Lehnsherren überlassen haben, die er auch empfangen hat und inzwischen seit fünf Jahren unangefochten trägt, nicht beeinträchtigt. Hans hat in Reinhards Wald zu Ittlingen (Vettlingen) eigenmächtig 140 Stämme Zimmerholz schlagen lassen und soll den damit angerichteten Schaden wiedergutmachen. Darüber hinaus erwartet Reinhard, der dem verschuldeten Vater bereits viel geliehen hat, dass die anderen Brüder den Eltern ebenfalls helfen. [6.] Die Brüder Eberhard und Hans entgegnen, im Zweifel pflege ihr Vater nicht zu halten, wozu er sich verpflichtet habe. Dass ihre Mutter, die seinerzeit die Verschreibung mit dem Vater gemeinsam besiegelt hat, diese jetzt, fünfzehn Jahre später, "erst widderruffen wöll", befremde sie, und da sie ihre Ehefrauen auf Gochsen bewittumt haben, hofften sie, der Widerruf möge keinen Bestand haben. Hans bringt vor, die Eltern hätten ihm die Hälfte von Gochsen für 1000 Gulden Zugeld und 200 Gulden Morgengabe überlassen, die Wittumsverschreibung für seine Ehefrau mitbesiegelt und auf die 35 Gulden Leibgeding verzichtet. Wenn er seinem Vater dennoch gelegentlich 10 oder 20 Gulden gegeben habe, sei dies nicht leibgedings-, sondern schenkungsweise geschehen. Desgleichen behauptet Eberhard, die Eltern hätten, als sie ihm die Hälfte an Gochsen überließen und die Wittumsverschreibung für seine Frau mitbesiegelten, auf die Zahlung der 35 Gulden Gült verzichtet; das könne Ludwig von Sickingen bezeugen. [7.] Bezüglich des 200 Gulden-Darlehens für den Bau in Widdern berichtet Hans, sein Schwiegervater (sweher) habe den Betrag zur Verfügung stellen wollen, dieses aber schließlich wegen eines Streits unterlassen, worauf er selbst dem Vater das Geld geliehen habe. Dann sei die entsprechende Verschreibung vom Vater aber nicht gehalten worden, und daraufhin habe er dem Vater Widdern "hinderstellig gemacht" und Ludwig von Sickingen sowie Dieter und Reinhard von Gemmingen hätten die Sache in Hansens Sinn entschieden. Außerdem habe der Vater einen ausgefallenen Bürgen nicht ersetzt. [8.] Wegen des "inwerffens" wenden Eberhard und Hans ein, sie könnten diesem Verlangen nicht entsprechen, weil ihre Ehefrauen auf Gochsen bewittumt seien. Davon, dass der Vater ihrem Bruder Reinhard so viel Besitz übergeben hat, dass dieser nun für elterliche Schulden aufkommen könne, hätten sie bislang nichts gewusst, sie hielten es dann aber auch nur für Recht, wenn Reinhard für den Unterhalt des Vaters und der unversorgten Kinder aufkomme. Schließlich sei Reinhard mit "geistlicher gab versehen gewest", wodurch dem Vater beträchtliche Kosten entstanden seien, und wenn er sich nun anders entschieden habe, seien sie ihm keinen weiteren Vergleich schuldig. [9.] Als der Vater die Söhne zusammengerufen und gebeten hat, ihm aus seinen Schulden zu helfen, hätten alle ihre Hilfe zugesagt, nur Reinhard habe sich verweigert. Hans bestreitet Reinhards Recht an Holz und Lehen; er habe den Vater um Holz gebeten und dieses sodann schlagen lassen, und dass Reinhard als Jüngster die Lehen erhalten haben will, befremde ihn, denn die Lehen stünden dem Ältesten zu. [10.] Als Anwalt des Vaters und Reinhards verliest Dr. Melchior eine auf ihn ausgestellte Vollmacht, wonach die Eltern die Übergabe von Gochsen widerrufen und wiederholt die unter den Punkten 1 bis 3 erhobenen Vorwürfe, geht auf die Einwände der anderen Seite ein und verwirft den von Ludwig von Sickingen, Dieter und Reinhard von Gemmingen getanen Spruch. [11.] Wegen der Lehen erklärt Reinhard, dass Hans, als er von der Belehnung für den Bruder erfahren, bei den Lehnsherren seinerseits um Mitbelehnung nachgesucht habe, in diesem Punkt also keineswegs unwissend gewesen sei. Der Vater habe die Lehen an den Sohn abtreten müssen, "uff das er nit an bettelstab keme". Das Holz habe Hans geschlagen, nachdem seine wiederholten schriftlichen Bitten von Reinhard abschlägig beschieden worden waren, und er dabei wohl wusste, das er "des in beseß gewest sii". [12.] Der Vater schrieb Hans und verlangte von ihm, er soll "im darumb abtrag thun wie vor etc., und soll Hans und Eberhart im an der schuld glich burden helfen tragen und auch an dem er verbuwt hab", die Brüder sollten sich gleichermaßen beteiligen. Dagegen ließen Eberhard und Hans einwenden, sie trauten ihrer Mutter zu, dass sie widerrufe. Die Vollmacht für Dr. Melchior sei kraftlos, weil "ir mutter im anlas nit bestympt werd". Auch sei es "schimpfflich" zu widerrufen, was fünfzehn Jahre zuvor vereinbart wurde. Sie wollten ihren Eltern auch nicht unterstellen, der eine habe das Siegel des anderen ohne dessen Wissen gebraucht, wenn man sich aber auf getroffene Vereinbarungen nicht verlassen könne, seien sie und ihre Ehefrauen die Betrogenen, und "sy doch causa dotis favorabilis, darin kein betrug sin soll". [13.] Der 35 Gulden wegen erklärt Eberhard, er habe mit seinem Vater vor einiger Zeit vereinbart, dass er diesem nichts zahlen müsse, bis er über ein Kapital (schuld), das seine Frau zu erwarten hat, verfügen könne; aber trotz aller Bemühungen stehe dieses Kapital noch immer aus. Die Eltern hätten Gochsen ihnen beiden wissentlich überlassen, um ihre Ehefrauen darauf zu bewittumen, und ihnen dabei die 35 Gulden erlassen. Es sei Betrug, wenn die Mutter dies nachträglich widerrufen wolle. Der Vater habe auf die 35 Gulden verzichtet, bevor die 1000 Gulden in Rede standen, schließlich bezeichne der Wittumsbrief das Schloss als freies Eigen. Die Wittumsverschreibung sei durch Ludwig von Sickingen und Dieter von Gemmingen bekräftigt worden. [14.] Wegen der 200 Gulden an Widdern erklärt Hans, er habe von einer Klosterfrau zu Speyer 300 Gulden zu Leibgedingkonditionen aufgenommen, seinem Vater 200 Gulden geliehen und den Juden bezahlt. Der Vater habe sich daraufhin verpflichtet, einen Anteil an der Bedienung des Leibgedings zu übernehmen, die zugesagte Leistung aber nicht erbracht, weshalb er ihm Widdern "hinderstellig gemacht, und ob im der jud etwas nachgelassen het, da hab er wol als vil darnach verzert, als im nachgelassen sii". [15.] "Des inwerffens halb" erklären die Brüder, ihr Vater sei nicht befugt gewesen, das Eigentum und die Lehen an Reinhard zu überlassen. Die Übergabe der Lehen hätte nur unter Beteiligung der Lehnsherren erfolgen dürfen. Überdies habe der Vater versprochen, "kein son mee weltlich zu machen"; schon deshalb sei die Übergabe an Reinhard unwirksam. Hans hat Reinhard schriftlich mitgeteilt, "uff das er erfür, in was gestalt er die lehen entpfangen hett, aber er hab es nit mögen erfarn und wiß es auch noch nit, und sien auch darumb zu disen spennen kommen, und sagt auch, er hab den von Hoeloch geschriben der lehen halb". [16.] Der Vater und Reinhard insistieren auf dem von ihnen Erklärten. Der Vater habe Gochsen Hans und Eberhard überlassen und wegen der 35 Gulden auf eine Verschreibung verzichtet, weil er glaubte, sich auf seine Söhne verlassen zu können. Die 200 Gulden werden, wenn die Speyrer Klosterfrau stirbt, an Hans fallen, und der Vater wird nichts davon haben. Hinsichtlich der Vererbung der Lehen unter seinen Söhnen beansprucht der Vater freie Hand, schließlich habe er sie nicht einem "grossern hohern oder nidern" überlassen und damit den Lehnsherren nicht "entweltigt". Zu einem späteren Zeitpunkt will Reinhard Lehnbriefe und lehnsherrliche Konsensbriefe vorlegen. Auf jeden Fall aber sei er im Besitz der Lehen, und deshalb sei das Holzschlagen zu Ittlingen durch Hans Unrecht gewesen. [17.] Für die Mutter erklärt Dr. Melchior, dass eine Frau, wenn sie "unbefogt und ir friheit unermant ettwas ir zu schaden thette", dürfe sie dies auch widerrufen. [18.] Bezüglich Widdern erklärt der Vater, einige der dortigen Ganerben hätten ihre Anteile verloren; Hans solle die Verschreibung "nit so hart gegen im bruchen, als er im auch zugesagt hab, und hoff es auch biizubringen". Er vertraut darauf, dass die Söhne nicht gegen ihn vollstrecken (volzihen), zumal seine Frau die Besiegelung nicht zugegeben und obendrein widerrufen habe. Er meint betrogen worden zu sein und verlangt, in die Güter, die seine Söhne von ihm haben, restituiert zu werden, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können; auch Widdern soll ihm wiedergegeben werden. [19.] Reinhard erklärt, er wolle seinem Vater geben, was er diesem schuldig sei, und vertraue darauf, dass die anderen es ihm gleichtun und die Brüder die Schulden gemeinsam und zu gleichen Teilen tragen. Hans solle ihn wegen des geschlagenen Holzes entschädigen und ihn im Besitz der Lehen künftig nicht mehr beeinträchtigen. [20.] Eberhard und Hans beharren auf ihren Positionen und lehnen eine Beteiligung an der Tilgung der väterlichen Schulden weiterhin ab. Auch akzeptieren sie nicht, dass die Lehen Reinhard allein zustehen sollen, es sei denn, sie hätten sich schuldig gemacht, und verlangen, die Sache vor die Lehnsherren zu bringen. Wegen des Holzes sieht Hans sich Reinhard gegenüber zu nichts verpflichtet. Gegenüber dem Bischof von Speyer haben [Hans und Eberhard] sich "erboten, ir eigin gut an irs vatter schuld zu strecken, so fer das in lehen darumb werd und getruten im nichts pflichtig sin wie vor, und satzten daruff zu recht". Eberhard legt einen Brief vor, wonach sein Vater ihm die 35 Gulden erlassen habe, als er ihm die 1000 Gulden gab. [21.] Eberhard und Hans verlangen von ihrem Vater, dass dieser [a.] einen Brief des Landgerichts zu Würzburg (Wirtzperg), "darinn sie sich des lipgedings bekennen sollen", vorlegt. [b.] Dass er ihnen die Briefe über Gochsen zustellt oder in "gemeyn hant" legt. [c.] Dass das Wasser zu Wimpfen am Neckar, das er sein Leben lang innehatte und das zum Schloss Gochsen gehört, aber von der Bewittmung ausgenommen ist, ihnen überlässt respektive dafür sorgt, dass es nach seinem Tod in die Nutzung des Schlosses Gochsen zurückfällt. [d.] Dass er die mit Reinhard über Lehen und Eigengut getroffenen Vereinbarungen offenlegt. [e.] Dass er die Urkunden über den Empfang der Lehen durch Reinhard vorlegt. [22.] Hans verlangt, sein Vater solle ihm die 1000 Gulden Zugeld und 200 Gulden Morgengabe, die er ihm zur Heirat versprochen hat, aber seit vier oder fünf Jahren schuldig geblieben ist, mit gebührenden Zinsen auszahlen. Hansens Schwiegervater (sweher) habe dem Vater 50 Gulden geliehen, außerdem 40 Gulden für ein Pferd; auch das solle der Vater zurückbezahlen. [23.] Hans verlangt von Reinhard, wegen der Beschuldigungen (verunglimpffen), die dieser vor seinem Herrn (mym gnedigen herren) gegen ihn erhoben hat, "karung und wandel". [24.] Eberhard verlangt von seinem Vater Rückzahlung von [a.] 50 Gulden von seinem Drittel an Gochsen; [b.] 40 Gulden, die Hans ihm gab; [c.] 24 Gulden, die Eberhard von Reinhards wegen in Heidelberg bezahlt hat; [d.] 9 Gulden Gült "gein Spier". [25.] Der Vater lässt den Brief des Landgerichts Würzburg verlesen und stellt fest, demzufolge hätten die beiden Söhne ihm für die Überlassung Gochsens 70 Gulden zu bezahlen. Er habe die Übergabe Gochsens neben dem eigenen mit dem Siegel seiner Frau besiegelt, die zu im gesagt hab, "was er thw mit irem ingesigel, das soll zu irem nutz und ir unschedlich sin, darumb sie wol sagen mög, sie hab über Gossen nit versigelt oder verwilligt etc." Die Söhne hätten nun behauptet, der Brief sei falsch, aber das stimme nicht, denn ihr beider Prokurator hab den erlangt, und sie hätten den Vater gedrängt, den Brief über Gochsen auszufertigen, und ihm gedroht, falls er es unterlasse, ihm sein Leibgeding nicht auszuzahlen; "furbas sagt er, die briefe über Gossen horen in nit zu, dwil im am lipding abbruch geschee und sin hußfrauw das widderruft hab". Auch habe das Wasser [bei Wimpfen] nie zu Gochsen gehört. Der Übergabe an Reinhard wegen sieht er sich zwar nicht zur Rechtfertigung verpflichtet, ist aber gern bereit, den pfälzischen Räten die entsprechenden Urkunden vorzulegen. [26.] Hans sei "ettwe lang in siner [des Vaters] kost gewest", weshalb er meint, ihm wegen der 1000 Gulden und 200 Gulden nichts schuldig zu sein, vielmehr selbst Forderungen gegen Hans erheben zu können. [27.] Für die 50 Gulden und 40 Gulden hat der Vater Hansens Schwiegervater Korn und anderes geliefert und verlangt darüber Rechnungslegung. Im übrigen wisse er von keinem Geld, das er Eberhard schulde, auch habe Eberhard diesbezüglich in den letzten zehn Jahren nichts verlauten lassen; allein 10 Gulden sei er ihm schuldig, die er, als er ihm 1000 Gulden geliehen, einbehalten habe, weil Eberhard sie ihm schuldig gewesen sei. [28.] Reinhard erklärt gegenüber Hans, was er geschrieben habe, könne er verantworten und werde davon nichts widerrufen. [29.] Eberhard und Hans erklären, sie seien in Würzburg weder persönlich anwesend noch durch einen Prokurator vertreten gewesen, "ir vatter hab den briff ußbracht on irn wissen und willen, und sye derselb brieff nach begebung des lipgedings gemacht und getruwen, derselb brieff soll abgethon werden und sie nit binden". Sie hofften darüber hinaus, dass außer ihnen und ihren Ehefrauen zu Gochsen niemand Rechte habe, weshalb ihnen auch die entsprechenden Briefe billigerweise zustehen, und haben "bißher dafür gehabt, daz das wasser gein Gossen hore". Hans sagt, sein Vater habe ihm das selbst erzählt, als sie einst bei Wimpfen gemeinsam den Neckar überquerten und "begerten, was ir vatter des wassers gerechtikeit hett, daz er die darlegen wolt", und hoffen, es werde zu Recht erkannt," das auch die briefe der übergab halben geoffent würden, und protestirten ob ettwas in der ubergabe wider sie were". [30.] "Des zugelts" wegen erklärt Hans, er habe nicht die ganze Zeit bei seinem Vater gelebt, und wenn er in dessen Kost stand, habe er ihm auch in "sin geschefften" gedient. Wegen der 50 und 40 Gulden, die von seinem Schwiegervater herrühren, "mög [er] wol rechnung liden". [31.] Eberhard sagt, er habe die Schuld seines Vaters in der Erwartung gütlich anstehen lassen, dass dieser es sich noch überlegen und "im darumb ußrichtung thun werde". Schließlich sprechen die drei Schiedsleute nach reiflicher Überlegung und mit Rat "erber, verstendiger auch gelerter lutt" zu Recht: [1.] Die Wittumbriefe betreffend Hans und Eberhard sowie die Quittung über 35 Gulden, die Eberhard von seinem Vater erhalten hat, sind gültig; Hans und Eberhard sind nicht verpflichtet, ihrem Vater diese Briefe abzuthun. [2.] Hans soll seinem Vater die 35 Gulden Leibgeding weiterhin zahlen, jedoch ohne Nachteil für das Wittum seiner [Hansens] Ehefrau. [3.] Die Verschreibung über Widdern, die Hans von seinem Vater hat, bleibt gültig und ist zu erfüllen. [4.] Hans und Eberhard sind nicht verpflichtet, Schulden ihres Vaters und ihres Bruders Reinhard zu bezahlen. [5.] Der Streit bezüglich der Lehen wird vor die entsprechenden Lehnsherren und Manngerichte verwiesen. [6.] Wegen des Holzes, das Hans in lehnbaren Wäldern geschlagen hat, ist er seinem Bruder Reinhard nichts schuldig. [7.] Wegen des Gelds, das Reinhard "an sins vatter schuld gelihen hab" und von seinen Brüdern fordert, sind diese nichts schuldig. [8.] Wegen des vom Vater in Würzburg erlangten Briefs sollen die Brüder Eberhard und Hans schwören, "daz sie iren vatter und sust nyeman anders nit bevolhen han den bestetigungsbriff zu Wirtzpurg zu erlangen, so soll die bestetigung die gebrüder nit binden, thetten sie solichs recht nit, so sol der bestetigungsbrieff in siner bestetigung crefftig bliben". [9.] Die Briefe bezüglich Gochsen samt dazugehörigen Gütern, Zinsen und Gülten, deren Herausgabe Eberhard und Hans verlangen, soll der Vater legen in ein "gemein hant, in zu ire notturft zu gewarten". [10.] Wegen des Wassers [im Neckar zu Wimpfen] ist der Vater seinen Söhnen Eberhard und Hans nichts schuldig. [11.] Der Vater und Reinhard sind nicht verpflichtet, den Brüdern Eberhard und Hans die verlangten Lehn- und Vertragsbriefe vorzulegen. [12.] Der Vater ist nicht verpflichtet, seinem Sohn Hans die geforderten 1000 Gulden, Morgengabe, Gült etc. zu bezahlen. [13.] Reinhard ist Hans "umb das verclagen, [das] er unserm gnedigen hern gethon", nicht pflichtig. [14.] Wegen eingenommenen und anderen Gelds ist der Vater seinem Sohn Eberhard nichts schuldig.