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Eine jährliche Gült von acht Gulden Geld aus der Maibede im Gericht zu Blankenstein [Burgruine auf der Gemarkung der Stadt Gladenbach; das Gericht...
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A I u, von Dietz sub dato
Vgl. altes Findbuch (R Nr. 1354), s.v. von Dietz, Nr. 1
Urk. 14 Aktiv- und Passivlehen [ehemals: Urkunden A I u]
Aktiv- und Passivlehen [ehemals: Urkunden A I u] >> Aktivlehen >> Personenbetreffe D >> Da-Di >> Dietz, von
1511 Oktober 04
Lehnsrevers
Urkunde
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Eine jährliche Gült von acht Gulden Geld aus der Maibede im Gericht zu Blankenstein [Burgruine auf der Gemarkung der Stadt Gladenbach; das Gericht wird später Gericht Gladenbach genannt, Stadt, Lkr. Marburg-Biedenkopf]. Die Gült ist an Walpurgis zu zahlen und mit 100 rheinischen Gulden ablösbar.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Dietrich von Dietz der Ältere
Belehnte/r: Dietrich der Ältere, Dietrich der Jüngere und Emmerich der Ältere von Dietz, Söhne des verstorbenen Dietrich von Dietz, und Emmerich von Dietz, Sohn des verstorbenen Otto von Dietz