Revers der Landleute zu Delbrück über das inserierte Privileg: Bischof Erich von Paderborn und Osnabrück privilegiert die gemeinen Landsleute in Delbrück mit Zustimmung des Domkapitels: 1. Freie Wasser-, Weide und Wegenutzung. 2. Keine Folge bei Glockenschlag außer bei Feindesnot, Feuer und Not des Stifts. 3. Keine Heerfolge außer mit Zustimmung des Domkapitels, keine Heerfolge außerhalb des Landes außer mit Zustimmung der Landschaft. 4. Verzicht auf die Dienste in Neuhaus, Beverungen und an der Nethe gegen eine jährliche Zahlung, nur Holzfuhren nach Salzkotten. 5. Bestätigung des Gerichts vor dem Hagedorn zu Delbrück. SA des Ausstellers und des Domkapitels. SA Conrads thor Westen, Rentmeister zu Neuhaus, und Johann Sechtlos, Gograf. Datum: am Mandage na sent Liborius daghe

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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