Claus Erhart von Egenhausen, derzeit zu Untertalheim gesessen, bekundet in seinem Urfehdebrief, dass jeder Inhaber des Widdumsgutes zu Untertalheim, welches der Pfarre zu Untertalheim zinsbar ist, verpflichtet ist, das Mesneramt und die Kirchen mit allen zugehörigen Diensten jederzeit bestens zu versehen. So hat er von Konrad Kechler von Schwandorf zu Talheim, seiner Obrigkeit, ein Widdumsgut erhalten zur Versehung des Mesneramtes. Er habe aber nicht den Kirchendienst geleistet, nicht das Licht vor dem Sakramentshäuslein angezündet oder sonstige Mesnerdienste ausgeübt, so dass sich die Priester über ihn beschwerten. Nach einer ersten Verwarnung habe ihn seine Obrigkeit gefangen genommen. Zur Einsicht gelangt habe Claus Erhart bei Gott und den Heiligen geschworen, in Zukunft so lange er lebe sein Mesneramt mit allen zugehörigen Diensten so zuverlässig zu versehen, dass keine Klagen mehr aufkommen. Bricht er aber sein Gelübte, so soll er überall als Meineidiger und Übeltäter verfolgt werden

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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