Auf unserer Webseite werden neben den technisch erforderlichen Cookies noch Cookies zur statistischen Auswertung gesetzt. Sie können die Website auch ohne diese Cookies nutzen. Durch Klicken auf „Ich stimme zu“ erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies zu Analyse-Zwecken setzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen hier einsehen und ändern.
Verordnung: Die Pfarrer werden angehalten, die Schultage, die bei den Sommerschulen ausfallen, bei der künftigen Anmeldung zur Konfirmation mit zu berücksichtigen
Anmelden
Um Merklisten nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst anmelden.
Verordnung: Die Pfarrer werden angehalten, die Schultage, die bei den Sommerschulen ausfallen, bei der künftigen Anmeldung zur Konfirmation mit zu berücksichtigen
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> M Schulen und Universitäten >> M.3 Schulpflicht, Schulzeit, Schuldisziplin, Lehrmittel und Schulgeld
Gießen, 1750 Juni 26
Sachakte
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.