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Anweisung: Alle Beschwerden wegen Grund-, Personal- und Fenster-Steueransätzen für das Jahr 1823 in der Provinz Rheinhessen müssen vor dem 1. Mai des Jahres eingereicht sein. Bei Gewerbesteuer-Ansätzen auf die Wein-, Bier- und Branntwein-Debitenten muss dies vor dem 1. Juni des laufenden Jahres bei der Hessischen Oberfinanzkammer erfolgen. Ausführliche Anordnungen anbei

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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