Suchergebnisse
  • 17 von 100

Verordnung: Alle Personen, die liegende Güter, Zinsen oder Renten an den Deutschen oder andere geistliche Orden verkaufen oder durch andere Kontrakte übergeben wollen, dürfen diese Handlungen nur durch Beamte siegeln lassen

Vollständigen Titel anzeigen
Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
Objekt beim Datenpartner
Loading...