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Verordnung: Alle Personen, die liegende Güter, Zinsen oder Renten an den Deutschen oder andere geistliche Orden verkaufen oder durch andere Kontrakte übergeben wollen, dürfen diese Handlungen nur durch Beamte siegeln lassen
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Verordnung: Alle Personen, die liegende Güter, Zinsen oder Renten an den Deutschen oder andere geistliche Orden verkaufen oder durch andere Kontrakte übergeben wollen, dürfen diese Handlungen nur durch Beamte siegeln lassen
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.6 Zivil- und Erbrechtsangelegenheiten, Versteigerungen, Hypotheken
Marburg, 1573 Mai 6
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