Anspruch auf Befreiung von Fronen und Dienstpflichten, die die Beklagten für Erbgüter der Kläger in der Grafschaft Mark fordern, auf Herausgabe der eingenommenen Höfe Herveling und Breckinghaus (Breckninghaus, Wattenscheid) im Amt Bochum und Ersetzung erlittenen Schadens. Die Kläger geben an, die Güter seien seit mehr als hundert Jahren erbliches Eigentum ihrer Familien. Bei der Einnahme seien mehrere Personen mißhandelt worden. Der unwahren Behauptung der Gebrüder Nesselrode, die Kläger seien ihre Leibeigenen, habe der Abt von Deutz unwidersprochen zugehört, diese „also tacite approbiert“ und sie auf ihre Bitten nicht verteidigt. Einige der Kläger seien festgenommen worden, und Schweine seien ihnen gepfändet und Geld abgenommen worden. Die Kläger seien von den Gütern verstoßen und nesselrodische Leibeigene dort eingesetzt worden. Die Kläger geben an, sie seien lediglich zu einem geringen jährlichen Zins an den Abt verpflichtet, damit dieser sie verteidige. Die Gebrüder von Nesselrode hätten den Brekkinghäuser Hof vor achtzehn Jahren okkupiert, als der rechtmäßige Erbe minderjährig war. Als er von der Obrigkeit wieder eingesetzt wurde, wurde er geschlagen und beraubt. Der Abt verlangt die Verweisung der Sache an die Mannkammer zu Deutz.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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