Verordnung: Im Interesse der Verwaltung sollen vom Jahr 1852 an die den Käufern von Erzeugnissen aus Domänen und Pächtern von Domanialobjekten seither bewilligten ausgedehnten Kredite und Zahlungsfristen wesentlich beschränkt werden (Ausfertigung zwei Mal vorhanden; beigefügt sind Muster von Bürgscheinen, Hauptzusammenstellungen von Versteigerungen, Abfuhrscheine, Protokolle für Fruchtverkauf usw.)