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Die Schöffen des Gerichts Dyckbach zu Kirchrode bezeugen, daß die Jurisdiktion über die Güter zu Steinbusch, auf die Wilhelm v. d. Bongart nach dem Tode des Franz von Schönrode Anspruch erhebt, vor ihr Gericht gehört und daß die früheren Besitzer der Herrschaft Heiden dies in Anspruch genommen hätten. In Ermangelung eines eigenen Siegels siegeln für die Aussteller die Schöffen des Herzogenrather Hauptgerichts.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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