Hans Weinmann zu Erlach, der von Konrad Büschler d. Ä. zu Schwäbisch Hall das Erbrecht an einem nach Lage und Anstößern näher bezeichneten, ca. zwei Morgen umfassenden Weinberg samt zugehörigen Nutzungen und Rechten gekauft hat, verschreibt demselben eine jährliche und ewige Herrengülte von sechs Pfennigen und sagt zugleich für alle denkbaren Fälle von Besitzwechseln "nach herrengult gewonhait vnd recht" formale Aufgabe und Bestand der Liegenschaft zu. Der Aussteller verspricht auch namens seiner Nachkommen und Erben stets pünktliche Abgabenentrichtung jeweils auf Martini und räumt dem Büschler für den Fall der Säumigkeit Zugriffs- und Pfändungsrechte bis zur Höhe der aufgelaufenen Außenstände ein.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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