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Verordnung: Bis zur vollständigen Staatsorganisation werden die in den Gebietsteilen ehemaliger Reichslande anhängigen Rechtssachen nach beifolgend aufgeführten Prozess-Gesetzen behandelt und entschieden (Ausfertigung liegt sechsfach bei, sowie ein Überweisungsschreiben vom 9. Mai 1807)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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