Gespräch mit Claudia Hübner und Brigitte Wimmer über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Paragraphen 218
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Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 1/004 D931019/114
Landesarchiv Baden-Württemberg, Abt. Hauptstaatsarchiv Stuttgart, R 1/004 Hörfunksendungen des SDR aus dem Jahre 1993
Hörfunksendungen des SDR aus dem Jahre 1993 >> Mai
29. Mai 1993
WIMMER: Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Paragraphen 218 ist scheinheilig und zeugt von Doppelmoral. Dadurch wird kein einziger Schwangerschaftsabbruch verhindert. Das Urteil ist ein Schlag in das Gesicht der Frauen. Es nützt nur den informierten und wohlhabenden Frauen. HÜBNER: Das Urteil ist ein Schritt nach vorne, da die Entscheidung nun bei der Frau liegt und die Strafbarkeit abgeschafft wurde. WIMMER: Die Frauen, die Kinder bekommen wollen, brauchen vor allem die zwei zentralen Angebote Lebensperspektiven für sich selber und ihre Kinder. HÜBNER: Die Beratung steht im Mittelpunkt des Urteils. Dies ist ein positives Zeichen für die Frauen. Ein ambulanter Abbruch ist weiterhin möglich. WIMMER: Das Urteil ist ein Rückschritt, ein Rückfall in die 50er Jahre.
0:18:25; 0'18
Audio-Visuelle Medien
Partei: CDU: Schwangerschaftsabbruch
Partei: SPD: Schwangerschaftsabbruch
Prozess: Urteil
Schwangerschaft: Schwangerschaftsabbruch
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen des Landesarchivs Baden-Württemberg.
21.11.2025, 15:25 MEZ