Gemeiner Bescheid: Durch gemeinen Bescheid vom 2. Juni 1834 wurde allen Hofgerichts-Advokaten und Prokuratoren mitgeteilt, dass alle Schriften sowohl in Zivil- als auch Kriminalsachen bei mehr als einer Seite zu nummerieren sind (ein Überweisungsschreiben vom 31. März 1837 anbei)