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Gemeiner Bescheid: Durch gemeinen Bescheid vom 2. Juni 1834 wurde allen Hofgerichts-Advokaten und Prokuratoren mitgeteilt, dass alle Schriften sowohl in Zivil- als auch Kriminalsachen bei mehr als einer Seite zu nummerieren sind (ein Überweisungsschreiben vom 31. März 1837 anbei)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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