Die Geschworenen des Gerichts zu Endenich, vereint mit den Geschworenen des Aleffshofes daselbst, erlassen auf Anstehen des Junkers Gawyn vamme Huyss in dessen Streit mit Diederich Moelner zu Endenich in Betreff des Mühlenweihers genannt der Duyffhuyss-Weiher und des Weges über den Damm die Kundschaft, dass beiden Parteien, Junker Gawyn und Diederich, ein Weg durch die Benden und längs der Brücher zustehe und dass Diederich des Weges sich zu bedienen befugt, der Mühlenweiher und Damm und der Weg über den Damm aber Erbgut Junkers Gawyn sei. Wollen Diederich und seine Erben die Mitbenutzung der letztgedachten Stücke und Nutzungen sich erwerben, so könne dies nur gegen eine jährliche Rente (von 1 Gulden und zwei Kapäunen) oder gegen ähnliche Konzession geschehen. D. a. d. Duysen vierhundert vonff ind negentzich, des dynxstages na dem sondage Letare Jherusalem.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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