Verordnung: Es ist vorgekommen, dass Ausländer, denen der Hausierhandel verboten ist, mancherlei Muster in die Häuser tragen, denen sie dann die Ware folgen lassen. Auch dieser Schleichhandel ist verboten. Allen Hauseigentümern wird der dritte Abschnitt des § 5 der Verordnung vom 6. Juni 1810 eingeschärft