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Anweisung: Durch allerhöchsten Erlass vom 25. vorigen Monats sind unter anderem auch alle bis zum Ablauf des 2. Februar des Jahres durch Urteil oder Strafbefehl rechtskräftig erkannten Forststrafen, soweit sie nicht bezahlt, abverdient oder gefänglich verbüßt sind, im Gnadenwege erlassen worden. Wert- und Schadensersatz, Pfandgeld und Gerichtskosten sind im Gnadenerlass nicht inbegriffen

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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