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Verordnung betreffend die Frage, wie diejenigen Personen, welche in der Verordnung vom 2. Oktober vorigen Jahres zwar genannt sind, aber weder fixes Gehalt noch solche Akzidenzien beziehen, die für ein Gehalt angenommen werden können, bei ihrer Aufnahme in die Witwenkasse mit Antrittsgeld und Beiträgen zu belegen sind (betreffend die Justizbeamten in Hessen)

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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