Ulrich, Herr zu Hanau, gelobt, seine Tochter Else dem Grafen Wilhelm v. Katzenelnbogen zur Frau zu geben; dazu wird er ihm seinen Teil an der Burg...
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B 3 Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft)
Urkunden der Grafschaft Katzenelnbogen (Obergrafschaft) >> 1 Findbuch Demandt
1355 Juli 22
Ausf. Tannenberg, stark moderbesch. Mit beiden Sgn., die Transfix und Urk. verbinden
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Geg. 1355 uffe sant Marien Magdalenen tag
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Ulrich, Herr zu Hanau, gelobt, seine Tochter Else dem Grafen Wilhelm v. Katzenelnbogen zur Frau zu geben; dazu wird er ihm seinen Teil an der Burg Tannenberg übertragen, das ist ein Sechstel, so wie er und seine Eltern es inner- und außerhalb der Burg bisher gehabt haben, doch soll er alles, was davon verpfändet ist, vorher einlösen. Ferner will er dem Grafen 4.000 Pfund Heller zahlen oder ihm dafür 400 Pfund Gülte auf sein (Ulrichs) halbes Dorf Schaafheim anweisen, und zwar auf Dorf, Leute und Gericht, nicht aber auf den Kirchsatz, den sich Ulrich alleine vorbehät. Ulrich soll dem Grafen die Leistungen von Gericht, Herberge oder. Diensten nicht als Gülte anrechnen, was aber die Leute bisher sonst als Gülte gegeben haben, kann er als solche anschlagen. Solange der Graf das halbe Dorf innehat, darf er die Eigenleute nicht höher als herkömmlich schatzen und wenn er dort Herberge und Dienste benötigt, soll er sie ohne Schaden der Eigenleute nehmen. Was Ulrich an Eigen und Erbe in diesem Dorfe hat, es sei Erbs-, Wein-, Korn- oder Pfenniggülte, soll er dem Grafen auch anweisen, alles nach seinem landesüblichen Wert, den Ritter Gottfried v. Stockheim und die Edelknechte Konrad Emicho (Emchen) zu dem Hayne und Thielmann v. Boxberg (Bockes-) feststellen sollen. Was dann an 400 Gulden fehlt, muß Ulrich dem Grafen andernorts anweisen. Erlegen Ulrich oder seine Erben die 4.000 Pfund Heller, dann soll die Gülte von 400 Pfund auf dem halben Dorfe Schaafheim abgelöst sein und Graf Wilhelm muss das Kapital in Gütern und Gülten so anlegen, wie es seiner Frau Else und auch ihm am nützlichsten ist. Nach Ulrichs Tod soll sein Erbe seiner Tochter Else binnen Jahresfrist 2.000 Pfund Heller geben, womit diese hinsichtlich aller weiteren Ansprüche auf Eigen, Erbe und fahrende Habe als abgefunden gilt. Demgegenüber muß Graf Wilhelm Ulrichs Tochter Else in der Weise bewittumen, wie die Urkunden enthalten, die der Graf und Konrad v. Frankenstein ausgestellt und Ulrich übergeben haben). Ulrich soll sich der Zustimmung des Lehnsherren von Schaafheim zu dieser Überweisung versichern. Nach dem Tode des Grafen Wilhelm oder seiner Frau soll der Überlebende die von beiden Seiten bewittumten und angewiesenen Güter noch auf Lebenszeit innehaben, dann fallen sie wieder dahin, wo sie hergekommen sind. Wenn Wilhelm und Else die Ehe vollzogen (biigelegint und die brutlouft vollenfurt) haben, sollen Wittumsanweisung und Beweisung in den beiden nächsten Monaten erfolgen Transfix: Ulrich erklärt, dass er dem Grafen Wilhelm und seiner Tochter Else einen Teil an Tannenberg nur unter der Bedingung übergeben hat, dass sie den Pfalzgrafen. Ruprecht d. Ä. bei Rhein und seines Bruders Sohn Ruprecht erforderlichenfalls in die Burg aufnehmen (entalden), wie die Urkunden besagen, die Ulrich mit dem Pfalzgrafen darüber ausgetauscht hat 2). Wilhelm und Else sollen dem Pfalzgrafen darüber entsprechende besiegelte Urkunden ausstellen 3)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Aussteller und des Ritters Gottfried v. Stockheim
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Ziegenhainer Repertorium XIV fol. 258; 1) Vgl. Demandt: Regesten zu den Urkunden der Grafen v. Katzenelnbogen S. 345f Nr. 1148; 2) Ulrich hatte dem Pfalzgrafen sein Sechstel an Tannenberg am :9. Mai 1351 geöffnet (vgl. Reimer, Hanauer Urkundenbuch III, 33); 3) Nicht erhalten.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Reimer, Hanauer Urkundenbuch III, 143; Regest: Wenck I Urkundenbuch 238 (nach dem Ziegenhainer Repertorium)
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Ulrich, Herr zu Hanau, gelobt, seine Tochter Else dem Grafen Wilhelm v. Katzenelnbogen zur Frau zu geben; dazu wird er ihm seinen Teil an der Burg Tannenberg übertragen, das ist ein Sechstel, so wie er und seine Eltern es inner- und außerhalb der Burg bisher gehabt haben, doch soll er alles, was davon verpfändet ist, vorher einlösen. Ferner will er dem Grafen 4.000 Pfund Heller zahlen oder ihm dafür 400 Pfund Gülte auf sein (Ulrichs) halbes Dorf Schaafheim anweisen, und zwar auf Dorf, Leute und Gericht, nicht aber auf den Kirchsatz, den sich Ulrich alleine vorbehät. Ulrich soll dem Grafen die Leistungen von Gericht, Herberge oder. Diensten nicht als Gülte anrechnen, was aber die Leute bisher sonst als Gülte gegeben haben, kann er als solche anschlagen. Solange der Graf das halbe Dorf innehat, darf er die Eigenleute nicht höher als herkömmlich schatzen und wenn er dort Herberge und Dienste benötigt, soll er sie ohne Schaden der Eigenleute nehmen. Was Ulrich an Eigen und Erbe in diesem Dorfe hat, es sei Erbs-, Wein-, Korn- oder Pfenniggülte, soll er dem Grafen auch anweisen, alles nach seinem landesüblichen Wert, den Ritter Gottfried v. Stockheim und die Edelknechte Konrad Emicho (Emchen) zu dem Hayne und Thielmann v. Boxberg (Bockes-) feststellen sollen. Was dann an 400 Gulden fehlt, muß Ulrich dem Grafen andernorts anweisen. Erlegen Ulrich oder seine Erben die 4.000 Pfund Heller, dann soll die Gülte von 400 Pfund auf dem halben Dorfe Schaafheim abgelöst sein und Graf Wilhelm muss das Kapital in Gütern und Gülten so anlegen, wie es seiner Frau Else und auch ihm am nützlichsten ist. Nach Ulrichs Tod soll sein Erbe seiner Tochter Else binnen Jahresfrist 2.000 Pfund Heller geben, womit diese hinsichtlich aller weiteren Ansprüche auf Eigen, Erbe und fahrende Habe als abgefunden gilt. Demgegenüber muß Graf Wilhelm Ulrichs Tochter Else in der Weise bewittumen, wie die Urkunden enthalten, die der Graf und Konrad v. Frankenstein ausgestellt und Ulrich übergeben haben). Ulrich soll sich der Zustimmung des Lehnsherren von Schaafheim zu dieser Überweisung versichern. Nach dem Tode des Grafen Wilhelm oder seiner Frau soll der Überlebende die von beiden Seiten bewittumten und angewiesenen Güter noch auf Lebenszeit innehaben, dann fallen sie wieder dahin, wo sie hergekommen sind. Wenn Wilhelm und Else die Ehe vollzogen (biigelegint und die brutlouft vollenfurt) haben, sollen Wittumsanweisung und Beweisung in den beiden nächsten Monaten erfolgen Transfix: Ulrich erklärt, dass er dem Grafen Wilhelm und seiner Tochter Else einen Teil an Tannenberg nur unter der Bedingung übergeben hat, dass sie den Pfalzgrafen. Ruprecht d. Ä. bei Rhein und seines Bruders Sohn Ruprecht erforderlichenfalls in die Burg aufnehmen (entalden), wie die Urkunden besagen, die Ulrich mit dem Pfalzgrafen darüber ausgetauscht hat 2). Wilhelm und Else sollen dem Pfalzgrafen darüber entsprechende besiegelte Urkunden ausstellen 3)
Vermerke (Urkunde): Siegler: Aussteller und des Ritters Gottfried v. Stockheim
Vermerke (Urkunde): Weitere Überlieferung: Ziegenhainer Repertorium XIV fol. 258; 1) Vgl. Demandt: Regesten zu den Urkunden der Grafen v. Katzenelnbogen S. 345f Nr. 1148; 2) Ulrich hatte dem Pfalzgrafen sein Sechstel an Tannenberg am :9. Mai 1351 geöffnet (vgl. Reimer, Hanauer Urkundenbuch III, 33); 3) Nicht erhalten.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Reimer, Hanauer Urkundenbuch III, 143; Regest: Wenck I Urkundenbuch 238 (nach dem Ziegenhainer Repertorium)
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
01.07.2025, 13:40 MESZ