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Gemeiner Bescheid: Seit kurzem wird die Feststellung gemacht, dass Hofgerichts-Advokaten bei Appellationsanträgen den erforderlichen Bescheid entweder gar nicht oder unbeglaubigt dem Antrag beifügen. Das ist in Zukunft bei Strafe verboten
Gemeiner Bescheid: Seit kurzem wird die Feststellung gemacht, dass Hofgerichts-Advokaten bei Appellationsanträgen den erforderlichen Bescheid entweder gar nicht oder unbeglaubigt dem Antrag beifügen. Das ist in Zukunft bei Strafe verboten
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> I Justizangelegenheiten >> I.3 Gerichtsorganisation und Zuständigkeit, Geschäftsgang >> I.3.3 Gerichtliche Instanzen, Berufung und Revision
Gießen, 1831 Oktober 8
Sachakte
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