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Verordnung: Der vom Herzogtum Westfalen gewünschten Beibehaltung der bisher dort geübten Prozessordnung kann nicht entsprochen werden, da eine einheitliche, im ganzen Land gültige Ordnung gelten soll. Bis zur Fertigstellung dieser neuen Ordnung gilt die beigefügte Übergangslösung. Beigefügt sind folgende Verordnungsabdrucke: 1. Tax-Ordnung für das summarische Verfahren, 2. Benachrichtigung der Zeugen, über welchen Vorgang sie aussagen sollen und eventuelle Gegenüberstellung von Zeugen, wenn widersprüchliche Aussagen vorliegen, 3. dass kein Angeklagter auf Grund seines Schweigens bei der Verhandlung verurteilt werden darf, 4. dass das Hofgericht in Gießen als zweite Instanz bestimmt ist

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Hessisches Staatsarchiv Darmstadt
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