Der (erwirdige, edle unnd erenveste) Eberhard von Ehingen, Komtur des Deutschen Hauses zu Heilbronn, einerseits und Bürgermeister und Rat der Stadt Heilbronn andererseits lassen sich in ihrem Streit wegen der Alternation des Verleihungsrechts (alternation unnd lehennschafft) der Pfarrei Frankenbach (Frannckenbach Wormbser bistumbs) durch (den wirdigen wolgelertten maister) Johann Heilmann, Dechant des Petersstift zu Wimpfen im Tal, und (den wirdigen hochgelertten herren) Johann Sigell, Doktor beider Rechte, auf Seiten des Komturs und (den edlen und erenvesten) Philipp von Gemmingen und (den wirdigen hochgelerten herren) Jacob Ehinger, Syndikus der Stadt Heilbronn, auf Seiten der Stadt vergleichen: Der nach der Resignation Wolfgang Jegers vom Komtur proklamierte und investierte Hipolitus [Bender] soll den Rat oder dessen Verordnete bitten, ihn zu seiner Gerechtigkeit und der Pfarrei zu Frankenbach kommen zu lassen. Wenn Hippolytus durch Permutation oder freie Resignation die Pfarrei aufgibt oder stirbt, soll die Verleihung der Pfarrei dem Rat zustehen, so daß der Nachfolger den Konsens beziehungsweise die Präsentation vom Rat zu erlangen hat. Da aber laut der Konfirmation [der Pfarrpfründstiftung] die zweite Lehenschaft dem Bischof von Worms zusteht, verzichtet der Komtur, falls der Bischof davon Gebrauch macht, auf das ihm dann wieder zustehende Verleihungsrecht zugunsten des Rates. In der Grundsatzfrage, ob die in der Konfirmation stehenden Worte (nach absterben) wörtlich zu nehmen seien - so die Position des Komturs - , oder ob darunter auch das Freiwerden der Pfarrei durch Permutation oder Resignation zu verstehen sei - so der Rat -, wird im Sinne des Rats entschieden.