Zum Zusammenhang vgl. RKG 5698 (U 58/265). Die Appellation richtet sich gegen einen weiteren verfahrensleitenden Bescheid der Vorinstanz, mit dem beide Parteien zum Kalumnieneid zugelassen wurden. Die Appellanten erklären, sobald sie von dem Hofgerichts-Urteil erfahren hätten, mit dem dieses die Appellation Wehings angenommen hatte, hätten sie dagegen an das RKG appelliert, so daß alle weiteren Handlungen als nach eingelegter Appellation erfolgt für nichtig anzusehen seien. Sie bitten um Zulassung zum juramentum perhorrescentiae quatenus opus. Der Appellat bestreitet die Legitimation der Appellanten zur Führung des Verfahrens. Mehrere namentlich genannte Ratsangehörige hätten ausdrücklich erklärt, damit nichts zu tun haben zu wollen. Er erklärt erneut, der Bescheid über die Anhängigkeit des Verfahrens sei rechtskräftig geworden und diese Tatsache mithin nicht mehr appellabel.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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