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Verordnung: Sollten Soldaten während ihres Urlaubs in der Heimat Exzesse verüben, so sind diese sofort festzunehmen, vom zuständigen Regiment abzuholen und abzuurteilen
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Verordnung: Sollten Soldaten während ihres Urlaubs in der Heimat Exzesse verüben, so sind diese sofort festzunehmen, vom zuständigen Regiment abzuholen und abzuurteilen
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> G Militär- und Kriegsangelegenheiten >> G.2 Militärdienst-Verletzungen, Deserteure
Darmstadt, 1751 April 5
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