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18, U 88
18 Kloster Klarenthal, Klarissen
Kloster Klarenthal, Klarissen >> Urkunden >> 1401-1500
1498 Dezember 16
Original, Pergament, deutsch, an Pressel Siegel Bertholds von Henneberg, beschädigt
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Des zu urkunde haben wir dieser Spruchsbrieff zwene gleichslauts unter unserm anhangendem Inngesiegel thun fertigen und yedem teil einen ubergeben lassen zu sandt Martinsburgk in unnser statt Meintz Sonntags noch sandt Lucientag Anno domini millesimo quadringentesimo nonagesimo octavo
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Berthold von Henneberg, Erzbischof von Mainz, entscheidet den Streit zwischen Äbtissin und Konvent des Klosters Klarenthal einerseits und Pfalzgraf Johann bei Rhein, Herzog in Rayern und Graf von Spanheim, und Philipp Binutze, Pfarrer und ewigem Vikar der Pastorei zu Rheinböllen andererseits, um den dritten Teil des großen Zehnten zu Rheinböllen: Beide Parteien sind vor den dazu verordneten Räten des Erzbischofs erschienen; Äbtissin und Konvent haben geklagt, daß Pfalzgraf Johann ihnen den dritten Teil des großen Zehnten nun schon im zweiten Jahr vorenthalte, obwohl dieser ihrem Kloster vor langer Zeit inkorporiert worden sei und sie lange im ruhigen Besitz des dritten Teils des großen Zehnten gewesen seien; die Anwälte des Pfalzgrafen und des Vikars haben erklärt, das Verbot des Pfalzgrafen (die Entrichtung des dritten Teils des großen Zehnten an Klarenthal betreffend) sei recht und billig; laut der Urkunden, durch die die Vorfahren des Pfalzgrafen dem Kloster das Patronatsrecht übertragen hätten, solle es mit dem Vikar gehalten werden, wie es altes Herkommen sei; nun sei es aber althergebracht gewesen, daß die eine Hälfte des dritten Teils des großen Zehnten dem Pfarrer ('pastor'), die andere dem Vikar zugestanden habe; ein entsprechender Vertrag zwischen Pfarrer und Vikar solle noch vorhanden sein; als die Pastorei an Äbtissin und Konvent von Klarenthal gekommen sei, hätten diese ihre Hälfte des Drittels dem Vikar verliehen, ein Jahr für 16, das andere Jahr für 17 Gulden; vor zwei Jahren hätten sie dies aber geändert und sich unterstanden, den dritten Teil des großen Zehnten ganz zu nehmen und dem Vikar nichts davon zu lassen. Damit der Vikar aber über den Zehnten Kompetenz behalte - auch hätten Pfarrhaus, Ställe, Scheuer und Pfarrhof durch Brand Schaden genommen -, sei der Pfalzgraf als Landesfürst ersucht worden, sich der Dinge anzunehmen. Äbtissin und Konvent haben eingewandt: zu Zeiten sei der Zehnte auch für 24 Gulden verliehen worden; es handle sich also keineswegs um altes Herkommen. Da nun beide Parteien auf Ersuchen des Erzbischofs versprochen haben, seine Entscheidung anzunehmen, so bestimmt er, daß dem Vikar Philipp und seinen Nachfolgern, die persönlich in Rheinböllen residieren, der dritte Teil des großen Zehnten auf ewige Zeiten zustehen soll; die Vikare sollen der Äbtissin und dem Konvent als deren Anteil jährlich am St. Martinstag oder bis zu acht Tagen danach 18 rheinische Goldgulden Frankfurter Währung bezahlen. Der Pfarrhof soll von denen neu gebaut und unterhalten werden, die dazu verpflichtet sind.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Berthold von Henneberg, Erzbischof von Mainz, entscheidet den Streit zwischen Äbtissin und Konvent des Klosters Klarenthal einerseits und Pfalzgraf Johann bei Rhein, Herzog in Rayern und Graf von Spanheim, und Philipp Binutze, Pfarrer und ewigem Vikar der Pastorei zu Rheinböllen andererseits, um den dritten Teil des großen Zehnten zu Rheinböllen: Beide Parteien sind vor den dazu verordneten Räten des Erzbischofs erschienen; Äbtissin und Konvent haben geklagt, daß Pfalzgraf Johann ihnen den dritten Teil des großen Zehnten nun schon im zweiten Jahr vorenthalte, obwohl dieser ihrem Kloster vor langer Zeit inkorporiert worden sei und sie lange im ruhigen Besitz des dritten Teils des großen Zehnten gewesen seien; die Anwälte des Pfalzgrafen und des Vikars haben erklärt, das Verbot des Pfalzgrafen (die Entrichtung des dritten Teils des großen Zehnten an Klarenthal betreffend) sei recht und billig; laut der Urkunden, durch die die Vorfahren des Pfalzgrafen dem Kloster das Patronatsrecht übertragen hätten, solle es mit dem Vikar gehalten werden, wie es altes Herkommen sei; nun sei es aber althergebracht gewesen, daß die eine Hälfte des dritten Teils des großen Zehnten dem Pfarrer ('pastor'), die andere dem Vikar zugestanden habe; ein entsprechender Vertrag zwischen Pfarrer und Vikar solle noch vorhanden sein; als die Pastorei an Äbtissin und Konvent von Klarenthal gekommen sei, hätten diese ihre Hälfte des Drittels dem Vikar verliehen, ein Jahr für 16, das andere Jahr für 17 Gulden; vor zwei Jahren hätten sie dies aber geändert und sich unterstanden, den dritten Teil des großen Zehnten ganz zu nehmen und dem Vikar nichts davon zu lassen. Damit der Vikar aber über den Zehnten Kompetenz behalte - auch hätten Pfarrhaus, Ställe, Scheuer und Pfarrhof durch Brand Schaden genommen -, sei der Pfalzgraf als Landesfürst ersucht worden, sich der Dinge anzunehmen. Äbtissin und Konvent haben eingewandt: zu Zeiten sei der Zehnte auch für 24 Gulden verliehen worden; es handle sich also keineswegs um altes Herkommen. Da nun beide Parteien auf Ersuchen des Erzbischofs versprochen haben, seine Entscheidung anzunehmen, so bestimmt er, daß dem Vikar Philipp und seinen Nachfolgern, die persönlich in Rheinböllen residieren, der dritte Teil des großen Zehnten auf ewige Zeiten zustehen soll; die Vikare sollen der Äbtissin und dem Konvent als deren Anteil jährlich am St. Martinstag oder bis zu acht Tagen danach 18 rheinische Goldgulden Frankfurter Währung bezahlen. Der Pfarrhof soll von denen neu gebaut und unterhalten werden, die dazu verpflichtet sind.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.
17.06.2025, 14:07 MESZ