Streit um die Jurisdiktion zu Wissen an der Sieg. Der Kläger beansprucht die Oberlehns- und Landesherrschaft (Lehnsgerechtigkeit und „superioritas“) über das halbe Dorf, Kirchspiel und Gericht Wissen, das die Beklagten von ihm zu Lehen tragen. Er benenne den Schultheißen und drei Schöffen aus den Bewohnern jenseits der Sieg. Das Gericht sei für das ganze Dorf und Kirchspiel Wissen in Zivil- und Strafsachen zuständig. Appellationsinstanz sei nicht Wildenburg, sondern das kölnische Obergericht. Straftäter würden zum Haus des kurkölnischen Amtmanns zu Schönstein (bei Wissen) gebracht. Die Auseinandersetzungen wurden dadurch ausgelöst, daß Jobst Heinrich von Mühlenthal zu Wissen, der inzwischen im Gefängnis von Wildenburg gestorben ist, seinem säumigen Pächter ein Pferd pfändete. Mühlenthal sei wegen Malefizsachen zu Bonn angeklagt worden. Die Beklagten von Hatzfeldt ließen diesen jedoch verhaften und nach Wildenburg führen. Ludwig Heinrich von Hatzfeld habe ferner friedbrüchigerweise Soldaten nach Schönstein entsandt, um Hermann Ludwig Ruderstorff, den wildenburgischen Schultheißen und Bürgermeister im Kirchspiel Wissen, verhaften zu lassen, was allerdings der Amtmann zu Schönstein verhindern konnte. Die Beklagten von Hatzfeldt behaupten, sie und ihre Vorfahren hätten das Recht, kölnische lehnbare Untertanen zu Wissen nach Wildenburg und Friesenhagen (w Freudenberg) zitieren zu lassen und dort zu richten. Die Herrschaft Wildenburg und das Kirchspiel sowie Gericht Friesenhagen sind immediat dem Kaiser unterworfen. Zu Wildenburg gehört das halbe Gericht Schönstein.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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