Der Brabanter Lehnhof nimmt die Einregistrierung des am 9. bzw. 13. Juni 1715 beurkundeten Verkaufs der Herrschaft Wildenburg durch den Grafen Johann Friedrich von Schaesberg an die Abtei Steinfeld vor. Am 18. Juni 1720 erschien vor dem Brabanter Lehnhof Christoph Gaubert und legte die inserierte Urkunde über den Verkauf der Herrschaft Wildenburg an die Abtei Steinfeld vor. Sie lautet: Folgendes wird bekundet: Zwischen dem Grafen Johann Friedrich von Schaesberg unter Billigung der Schwiegersöhne (?, generorum) namens der Ehefrauen und der minderjährigen Kinder, vertreten durch Anton Adolf Freiherrn von Gelder, Herrn in Arcen, und Hermann Gottfried Fabritius, Geheimen Rat des Kurfürsten von der Pfalz, Verkäufern, und Michael Kuell, Abt von Steinfeld, und den Kapitularen, Käufern, ist folgender Vertrag hinsichtlich des erblichen Kaufs der Unterherrschaft Wildenburg in der Eifel in der Nähe von Steinfeld geschlossen worden: 1. Der Verkäufer beschafft auf seine Kosten die Genehmigung des Pfalzgrafen als Territorial- und Lehnherr. Auch soll der Vertrag, der am 21. Oktober 1700 zwischen den Vertragspartnern geschlossen wurde, von diesem bestätigt werden. - 2. Die Verkäufer übertragen der Abtei Steinfeld die Herrschaft Wildenburg mit aller Gerichtsbarkeit und allem Zubehör, so dass Prälat und Abtei in Zukunft Herren und Eigentümer sind. Die Verkäufer lösen alle Beamten, den Empfänger, den Schultheißen und die Schöffen von ihrem Eid und überlassen Prälat und Abtei deren Einsetzung. Wenn sich in Händen Dritter Güter finden, die in die Herrschaft gehören, ist es Prälat und Abtei freigestellt, sie der Herrschaft wieder einzugliedern, allerdings ohne Assistenz der Verkäufer. - 3. Der Kaufpreis beträgt 40.000 Reichstaler zu je 80 Albus Kölner Währung, von denen innerhalb vier Wochen 18.000, der Rest innerhalb eines Jahres und sechs Wochen in Düsseldorf oder Köln zu zahlen sind. - 4. Die Abtei hat dem Kölner Domkapitel ein Kapital von 2.000 Goldgulden geliehen, das der Verkäufer mit 4.000 Goldgulden auf den Kaufpreis anrechnet. - 5. Prälat und Abtei erhalten alle auf Wildenburg bezüglichen Dokumente, auch die, die im Besitz der Freiherrn von Eicks und Rollingen sind. - 6. Die Einkünfte der Herrschaft des laufenden Jahres können gleich nach Vollzug des Verkaufs von den Käufern eingenommen werden. - 7. Die Verkäufer leisten Währschaft. - 8. Der Verkäufer behält sich das Hypotheksrecht vor, bis der Kaufpreis ganz entrichtet ist, doch so, dass Prälat und Abtei alle Gerichtsbarkeit haben. - 9. Alle Rechtseinsprachen werden ausgeschlossen. - 10. Die vor dem Schöffengericht Wildenburg auszustellende Urkunde sollen unterschreiben der Graf von Schaesberg, seine Schwiegersöhne, die Kuratoren der minderjährigen Kinder, die Käufer sowie der Kurfürst. Signatum Steinfeldiae 9. Junii 1715, Düsseldorpii 13. Junii 1715. Unterschriften: Schaesberg, Bourscheit, A. J. Baro de Mirbach, A. A. Baro de Gelder, J. H. L. Comes de Golstein, H. G. Fabritius qua curator ad actum; f. Michael Kuell, abbas, nomine et ex commissione absentis f. Petri Roemer prioris f. Mathias Schmiz supprior, f. Egidius Enzen, cellarius, f. Siardus Greiss, circator, f. Henricus Hochkirchen, f. Norbertus Scheben. - Kurfürst Johann Wilhelm gibt als oberster Territorial- und Lehnsherr seine Zustimmung zu dem Verkauf, 14. Juni 1715. - Johann Odendorf, kaiserlicher und päpstlicher, beim Reichskammergericht in Wetzlar immatrikulierter Notar, bekundet mit Unterschrift und Siegel, dass die vorliegende Übersetzung (ins Lateinische) dem deutschen Original entspricht, 15. März 1719. - Schultheiß und Schöffen des Gerichts der Abtei und der Herrschaft Steinfeld bekunden, dass Johann Odendorf wirklich derjenige ist, für den er sich ausgibt. Mit Unterschrift von E. W. Dresen und Schöffensiegel, 21. März 1719. - Nach Verlesung dieser Urkunde bat Christoph Gaubert, den Lehnshof in ihre Einregistrierung zu willigen, was genehmigt wurde und worüber vorliegende Urkunde ausgestellt wurde. Unterschrift: van den Boom.