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Verordnung: Die Verkündigung der Gesetze und Verordnungen hat durch die Bürgermeister nach erfolgter Einladung vor der versammelten Gemeinde nach bestehender Vorschrift zu erfolgen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
Verordnung: Die Verkündigung der Gesetze und Verordnungen hat durch die Bürgermeister nach erfolgter Einladung vor der versammelten Gemeinde nach bestehender Vorschrift zu erfolgen (Ausfertigung zwei Mal vorhanden)
E 3 A Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt]
Gesetzgebung und Verordnungswesen: Verordnungen der Landgrafschaft und des Großherzogtums Hessen[-Darmstadt] >> D Landesverwaltung >> D.1 Sammlung und Publikation der Gesetze und Verordnungen, Regierungsblatt, amtliche Verkündigungen
Gießen, 1849 März 19
Sachakte
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.